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Mietvertrag in nicht nichtig, wenn er gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verstößt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die hoheitlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zielen (nur) auf die Geschäftsöffnung für den Publikumsverkehr und nicht auf die Vermietung von Räumlichkeiten für oder den Betrieb von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften. Daher ist ein Mietvertrag auch nicht nach § 134 BGB nichtig, weil er gegen solche Maßnahmen verstoßen würde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die seitens der Beklagten vertretene Auffassung, die Miete sei nicht (in voller Höhe) geschuldet, weil der Vertrag während der Beschränkungen vorübergehend auf einen verbotenen Erfolg gerichtet sei, überzeugt nicht.

Gemäß § 134 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Die Vorschrift richtet sich gegen die Geltung rechtsgeschäftlicher Regelungen, deren Inhalt von einem Satz des positiven Rechts abgelehnt wird.

Aus dem Normzweck ergibt sich, dass sich die Vorschrift als Auslegungsregel vorliegend bereits nicht eignet.

Denn die hoheitlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie richteten sich gerade nicht gegen die Vermietung von Räumen zum Zweck des Betriebs von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften oder auch nur gegen den Betrieb als solchen, sondern nur – vorübergehend – gegen die Öffnung des Geschäfts für den Publikumsverkehr.

Schon aus dem von vornherein als vorübergehend angekündigten und angeordneten Inhalt der Schließungsanordnung ergibt sich, dass diese lediglich die Öffnung der betroffenen Gewerberäume betraf und gerade keine Erstreckung auf die der Nutzung der Räume zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse beinhalten sollte.

Eine Anwendung des § 134 BGB auch nur im Wege einer Auslegungsregel würde daher den Verordnungszweck überdehnen.


LG Düsseldorf, 30.08.2021 - Az: 21 S 14/21

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