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„3G-Regelung“ für Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 49 Minuten

Der in Bayern in einem Landkreis mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 wohnhafte Antragsteller beantragt, § 3 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV vom 1. September 2021, BayMBl. 2021 Nr. 615), die mit Ablauf des 1. Oktober 2021 außer Kraft tritt (§ 20 Abs. 1 14. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller ist weder geimpft noch genesen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV).

Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der nach § 3 der 14. BayIfSMV erforderlichen, bald kostenpflichtigen Testnachweise seine Besuche in der Sauna (dreimal pro Woche) sowie in Restaurants werde einschränken müssen, da die finanzielle Belastung zu groß sei. Die Besuche des Schwiegervaters im Pflegeheim würden erheblich erschwert (einmal pro Woche). Somit wäre mindestens viermal die Woche ein Test fällig. Dies habe unmittelbare negative Auswirkung auf die Gesundheit des Antragstellers.

In rechtlicher Hinsicht führt der Antragsteller aus, die Regelungen der Verordnung verletzten ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG sowie seiner allgemeinen Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). § 3 der 14. BayIfSMV sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Gleichheitssatz. Es sei eine indirekte (versteckte) diskriminierende Regelung. Es bestehe kein Grund, die Geimpften von der Pflicht zum stets aktualisierten Testnachweis auszunehmen, da auch bei diesen - wie israelische Studien belegen würden - eine Ansteckungsgefahr oberhalb eines Restrisikos vorliege. Der versteckte Impfzwang lasse die Gefahren der Impfung mit den neuartigen m-RNA Impfstoffen völlig außer Betracht. Bei Personen, die bereits gesundheitlich geschwächt sind oder die unter Autoimmunkrankheiten leiden, könne die Impfung zum Tod führen. Der Zweck der Maßnahme, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, habe zu keiner Zeitgedroht. Die Mehrheit der Personen unter 70 Jahren hätten keine schweren Verläufe. Daher sollte das Ziel sein, dass möglichst viele Personen dieser Gruppe eine Immunantwort entwickelten. Die Politik habe die Gefährlichkeit des neuartigen Sars-Cov-2-Virus maßlos überschätzt. Die Bürger seien eigenverantwortlich. Ungeimpfte stellten keine Gefahr für Geimpfte dar. Die sog. 3G-Regel enthalte keinerlei Ausnahmen der Testpflicht für Personen, die etwa auf den regelmäßigen Besuch in essentiellen Einrichtungen wie Fitnessstudios oder Reha-Einrichtungen angewiesen seien und sich die Tests aber nicht leisten könnten. Die (versteckte) Diskriminierung der Ungeimpften werde auch eine schwerwiegende gesellschaftliche und soziale Spaltung bringen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.

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Martin BeckerAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

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