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Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 49 Minuten

Der in Bayern in einem Landkreis mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 wohnhafte Antragsteller beantragt, § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV vom 1. September 2021, BayMBl. 2021 Nr. 615), die mit Ablauf des 1. Oktober 2021 außer Kraft tritt (§ 20 Abs. 1 14. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller ist weder geimpft noch genesen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV).

Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Statuierung einer Testpflicht für Ungeimpfte verletze ihn in seinen Grundrechten auf körperliche Integrität, allgemeine Handlungsfreiheit sowie auf Gleichbehandlung.

Er habe durch eine Masern-Mumpf-Impfung 1998 einen gerichtlich festgestellten Impfschaden erlitten und sei zu 100% schwerbehindert. Aufgrund seiner Behinderung und der zu Grunde liegenden Erkrankungen könne er nicht geimpft werden. Regelmäßige Tests seien ihm aus denselben Gründen unzumutbar. Er sei im privaten Bereich von der angegriffenen Regelung betroffen. Die Regelung sei unverhältnismäßig, da eine Verschärfung gegenüber der Vorgängerregelung in Anbetracht des Impffortschritts nicht erforderlich sei.

Es handele sich bei den Testpflichten im Rahmen einer „erweiterten Einlasskontrolle“ nicht etwa lediglich um einen niederschwelligen Eingriff mit Bagatellcharakter, denn jeder Test berge die Gefahr eines (falsch) positiven Ergebnisses, was durch die zwangsläufige Quarantäne erhebliche Beeinträchtigungen für den Betroffenen und sein Umfeld mit sich brächte. Grundrechtseinschränkungen seien ab dem nunmehr eingetretenen Zeitpunkt, zu dem jedem ein Impfangebot gemacht werden könne, nicht mehr zu rechtfertigen, da nur noch eine individuelle eigenverantwortliche Selbstgefährdung, aber keine Gefährdung der Volksgesundheit mehr bestehe.

Eine Überlastung des Gesundheitssystems sei nach heutigen Erkenntnissen nicht nur nicht eingetreten, sondern habe zu keinem Zeitpunkt ernstlich gedroht. Darüber hinaus bewirke die Testpflicht für Ungeimpfte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und wegen der hiermit verbundenen deutlichen Erschwernis bei der Teilnahme am sozialen Leben einen faktischen „Impfzwang“, der mit den Vorgaben des IfSG nicht zu vereinbaren sei. Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gingen vorliegend über das Willkürverbot hinaus, da es um eine freie Impfentscheidung und damit Belange der eigenen Gesundheit gehe, was im Gewicht ohne weiteres den in Art. 3 Abs. 3 GG benannten Merkmalen entspreche. So habe auch der Europarat in § 7.3 seiner Resolution Nr. 2361 vom 27. Januar 2021 gefordert, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Geimpften und Nichtgeimpften geben dürfe, damit insofern die Wahlfreiheit des Einzelnen nicht durch politischen, gesellschaftlichen oder sonstigen Druck beeinträchtigt werde. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liege vor, weil eine Impfung aufgrund der mit ihr verbundenen Nebenwirkungen stets mit einer individuellen Gesundheitsgefährdung einhergehe und die Impfstoffe hinsichtlich ihrer Nebenwirkungen oder Folgeschäden noch weitgehend unerforscht seien.

Schlussendlich sei die angefochtene Regelung aber auch insoweit übermäßig, als sie ihrerseits keine § 20 Abs. 6 Satz 2 IfSG entsprechende Ausnahmeregelung bzw. Erleichterung für Menschen enthalte, für die eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert oder aus anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei (wie bei Schwangeren oder Allergikern). Wenn erkennbar sei, dass die Gesundheit des Impflings gefährdet würde, müsse die Impfpflicht zurücktreten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich nicht gegeben sind.

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