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Betriebsverbot von Prostitutionsstätten und die Kundenkontaktdatendokumentation

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Das bußgeldbewehrte Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten aus § 18 Abs. 2 Nr. 14 CoronaSchVO NRW (hier und nachfolgend in der Fassung vom 11.05.2020) i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO NRW ist rechtmäßig.

Ein Massagesalon, in welchem zum Abschluss der Massage entgeltlich die manuelle sexuelle Befriedigung des Kunden angeboten wird, stellt eine Prostitutionsstätte im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO NRW dar.

Betreibt der Betroffene - wie vorstehend beschrieben - verbotswidrig einen Massagesalon als Prostitutionsstätte, liegt nicht zugleich ein (tateinheitlicher) Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO NRW i.V.m. der „Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards VI. Nr. 4 vor, wenn er Kundenkontaktdaten nicht dokumentiert.


OLG Hamm, 07.09.2021 - Az: 5 RBs 224/21

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0907.5RBS224.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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