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Betriebsverbot von Prostitutionsstätten und die Kundenkontaktdatendokumentation
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute
Das bußgeldbewehrte Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten aus § 18 Abs. 2 Nr. 14 CoronaSchVO NRW (hier und nachfolgend in der Fassung vom 11.05.2020) i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO NRW ist rechtmäßig.
Ein Massagesalon, in welchem zum Abschluss der Massage entgeltlich die manuelle sexuelle Befriedigung des Kunden angeboten wird, stellt eine Prostitutionsstätte im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO NRW dar.
Betreibt der Betroffene - wie vorstehend beschrieben - verbotswidrig einen Massagesalon als Prostitutionsstätte, liegt nicht zugleich ein (tateinheitlicher) Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO NRW i.V.m. der „Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards VI. Nr. 4 vor, wenn er Kundenkontaktdaten nicht dokumentiert.
OLG Hamm, 07.09.2021 - Az: 5 RBs 224/21
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0907.5RBS224.21.00
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