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Anspruch auf Ausstellung eines so genannten Genesungszertifikats?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahin auszulegende Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO

1. den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen, dass er ein Genesener im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV -, vom 15. Juni 2021, GVBl. S. 634, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17 August 2021, GVBl. S. 950) ist, sowie

2. festzustellen, dass die in der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelten Ge- und Verbote, die nur für Personen gelten, welche weder geimpft noch genesen im Sinne der §§ 6, 8 3. InfSchMV sind, auf den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung finden, weil er vorläufig als Genesener im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 3. InfSchMV anzusehen ist,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Vorliegend hat der Antragsteller hinsichtlich beider Anträge weder das Bestehen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrunds in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.

Für das mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Begehren ist eine Anspruchsgrundlage von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller weder bezeichnet worden noch für das Gericht erkennbar.

Nach § 8 Abs. 1 3. InfSchMV in Verbindung mit der Legaldefinition in § 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV -, vom 8. Mai 2021, BAnz AT 08.05.2021 V1) ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis in verkörperter oder digitaler Form hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Nach dieser Legaldefinition ist als Genesenennachweis somit das in verkörperter oder digitaler Form vorliegende, personalisierte, positive Testergebnis als solches anzusehen, soweit der Test hinsichtlich Methodik und „Alter“ (mindestens 28 Tage und nicht mehr als sechs Monate) den in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV normierten Anforderungen entspricht.

Die Ausstellung einer sonstigen - insbesondere behördlichen - Bescheinigung sieht in diesem Zusammenhang weder die bundesrechtliche COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung noch die landesrechtliche Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor.

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