Die 2016 geborene Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung häuslicher Quarantäne als enge Kontaktperson.
Die Antragstellerin besucht eine Kindertagesstätte in M.. In der Gruppe der Antragstellerin befinden sich ca. 25 Kinder.
Mit Schreiben der Beigeladenen vom 1. September 2021 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie nach der aktuellen Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts und den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege als enge Kontaktperson anzusehen sei und sich aufgrund dieser Mitteilung gemäß Ziffer 2.1.1.1 der dem Schreiben als Anlage beigefügten Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen“ (AV Isolation) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14. April 2021, geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 2021, unverzüglich bis einschließlich 10. September 2021 in Isolation begeben müsse.
Mit Schreiben vom 2. September 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage und beantragte gleichzeitig:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom gleichen Tag gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 01.09.2021 wird wiederhergestellt.
Mit Schreiben vom 3. September 2021 stellte die Antragstellerin klar, dass sich Klage und Antrag gegen den Freistaat Bayern als Urheber der Allgemeinverfügung richte.
Zur Begründung macht die Antragstellerin geltend, die Mitteilung stütze sich auf die AV Isolation vom 14. April 2021, obwohl diese bereits am Vortag durch eine Neuregelung ersetzt worden sei, die nach Nr. 10 der AV Isolation n.F. am 1. September in Kraft getreten sei.
Für die Gruppe der Antragstellerin sei mit gleichlautenden Bescheiden ohne jede sachliche Differenzierung und ohne Berücksichtigung des Einzelfalls pauschal für jedes Kind der Gruppe Quarantäne angeordnet worden. Lediglich Kinder, die in dem betroffenen Zeitraum nicht in der Einrichtung waren, seien ausgenommen worden. Die Bayerische Staatsregierung habe neuerdings die Direktive ausgegeben, im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung der Betreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen die Quarantäne mit Augenmaß anzuordnen und eine Quarantäne bei Fällen in Schulklassen und Kindertagesstätten möglichst auf wenige Fälle zu beschränken.
Für die Antragstellerin, die keinerlei Symptome aufweise, sei es bereits die 3. Quarantäneanordnung. Da sie bereits am 29. August 2021 durch die Kindertagesstätte darüber informiert worden sei, dass in ihrer Gruppe eine Infektion aufgetreten sei, habe sie bereits am 31. August 2021, das entspreche dem 5. Tag (nach dem angenommenen Kontakt zum Indexfall), einen PCR-Test mit negativem Ergebnis durchführen lassen. Da der Name des infizierten Kindes aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt worden sei, sei unbekannt, ob die Antragstellerin überhaupt Kontakt mit diesem gehabt habe.
Das Gesundheitsamt habe das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich der Frage des „Ob“ und des „Wie lange“ der Quarantäne nicht ausgeübt, indem es eine Standardquarantäne von 14 Tagen schematisch für alle Kinder angeordnet habe, ohne dabei den Einzelfall differenziert zu betrachten und insbesondere die Kindesbelange zu berücksichtigen. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Im Falle der Antragstellerin sei zu berücksichtigen gewesen, dass sie bereits wiederholt von Quarantänemaßnahmen betroffen sei. Sie dürfe trotz negativen PCR-Tests das Haus nicht verlassen, während z.B. eine Gartenparty ohne Abstand und Maske von 5.000 Schulkindern, die zuvor direkten Kontakt zu einem infizierten Kind gehabt hätten und sich am Vortag freigetestet hätten, möglich sei Das Kindeswohl sei außer Acht gelassen worden, da nicht abgewogen worden sei, dass jegliche Isolation der kindlichen Entwicklung und Psyche schade. Die Regelung in Ziffer 6.1.1 der AV Isolation n.F., wonach die Möglichkeit der Freitestung auf Schüler beschränkt sei, sei gleichheitswidrig, da es offenbar hierfür keine wissenschaftliche Rechtfertigung gebe, wie der Blick auf anderslautende Regelungen anderer Bundeländer zeige. Dieser Ermessensausfall sei nicht heilbar.
Mit Schreiben vom 3. September 2021 beantragt der Beklagte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig, da es sich bei der Mitteilung des Status als enge Kontaktperson nicht um einen Verwaltungsakt handle und die Isolationspflicht unmittelbar aus der AV Isolation folge. Gegen diese richte sich aber der Antrag nicht.
Die Antragstellerin sei als enge Kontaktperson quarantänepflichtig. Trotz des Versuches, zu einer gewissen Lockerung im Bereich der Kontaktpersonenermittlung zu gelangen, erfolge die Identifizierung als enge Kontaktperson gemäß der Begründung der AV Isolation weiterhin nach den fachlichen Kriterien des RKI durch das zuständige Gesundheitsamt.
Die Kategorien des Ermessens und des Ermessensfehlers seien auf die Einordnung als enge Kontaktperson durch das Gesundheitsamt der Beigeladenen nicht anwendbar, da es sich bei der Mitteilung der Kontaktpersoneneigenschaft um keinen Verwaltungsakt handle. Entscheidend sei, dass die Einordnung als Kontaktperson in Übereinstimmung mit den Vorgaben des RKI erfolge. Daher sei auch unschädlich, dass das Schreiben auf eine alte Fassung der AV Isolation Bezug nehme, da diese nicht Ermächtigungsgrundlage für die Mitteilung, sondern die Quarantäneanordnung selbst sei. Die Frage, wie oft ein Betroffener sich schon in Quarantäne befunden habe, sei für die Einordnung als Kontaktperson unerheblich.
Die AV Isolation sei rechtmäßig. Die unterschiedliche Regelung für Schulkinder und Kinder, die Kindertagesstätten besuchten, in Nr. 6.1.1 der AV Isolation n. F. sei sachlich aufgrund der zwischen diesen Gruppen bestehenden Unterschieden gerechtfertigt und in der Begründung zur AV Isolation n.F. dargestellt. Die besondere Bedeutung schulischer Bildung werde berücksichtigt. Infektionsrisiken, die sich durch das vorzeitige Ende der Quarantäne ergeben, könne adäquat durch die in § 13 Abs. 2 Satz 1 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) geregelte dreimal wöchentlichen Testung der Schülerinnen und Schüler begegnet werden, während § 14 Abs. 1 der 14. BayIfSMV vorsehe, dass noch nicht eingeschulte Kindern von der Einrichtung, die sie besuchen, 2 Tests pro Woche zur Verfügung gestellt würden. Eine Testobliegenheit, Testnachweispflicht bzw. Zugangsbeschränkung bei Nichtvorlage eines Testnachweises für Kindertagesstätten sei allerdings nicht geregelt. Ganz allgemein stünden im Übrigen sowohl Kinder bis zum 6. Geburtstag als auch noch nicht eingeschulte Kinder getesteten Personen gleich. Insofern sei bei Kindern, die Kindertagesstätte besuchten, keine vergleichbare Sicherheit wie bei Schülerinnen und Schülern im Falle eines vorzeitigen Quarantäneendes gegeben.
Die Beigeladene führt mit Schreiben vom 3. September 2021 aus, ihr sei am 27. August 2021 bekannt geworden, dass bei einer Mitarbeiterin der Kindertagesstätte, in der die Antragstellerin betreut werde, eine akute Infektion mit dem Coronavirus vorgelegen habe. Im Zuge der Prüfung habe sich ergeben, dass die betroffene Mitarbeiterin seit dem 25. August 2021 als infektiös anzusehen gewesen sei. An diesem Tag hätten sich zwei Gruppen der Kindertagesstätte, unter anderem die Gruppe der Antragstellerin, auf einem gemeinsamen Tagesausflug befunden. Dieser habe auch eine jeweils 90-minütige gemeinsame Anund Abfahrt per Bus umfasst. Die Kinder seien dabei zwar im Umfeld ihrer jeweiligen Gruppen geblieben, die betroffene Mitarbeiterin habe sich jedoch innerhalb des gesamten Busses bewegt. Vor dem Hintergrund einer unzureichenden Lüftungssituation, der Dauer der Fahrt und der Bewegung der Mitarbeiterin im gesamten Bus sei von einem Aufenthalt der anwesenden Kinder in einem gemeinsamen Raum mit der betroffenen Mitarbeiterin bei hoher Aerosolbildung über einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten auszugehen, was nach den Richtlinien des RKI zwingend zu einer Einordnung aller Anwesenden als enge Kontaktpersonen führe.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der nunmehr gegen den Freistaat Bayern als Erlasser der AV Isolation gerichtete Antrag ist gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Allgemeinverfügung Isolation gerichteten Klage begehrt.
Die Antragstellerin wendet sich ausweislich ihrer Antragsbegründung gegen ihre Einstufung als enge Kontaktperson und die Anordnung der Quarantäne, die sie insbesondere für ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig hält. Da sich die Anordnung der Quarantäne aus der Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen“ (AV Isolation) vom 31. August 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 602), ergibt, die gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG Verwaltungsaktqualität besitzt, ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft. Die Mitteilung der Beigeladenen über die Einstufung der Antragsteller als enge Kontaktpersonen ist als unselbstständige Mitwirkungshandlung zur Allgemeinverfügung gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht selbständig anfechtbar. Nachdem sich sämtliche Pflichten des Betroffenen unmittelbar aus der Allgemeinverfügung ergeben und sich die Bedeutung der Mitteilung des Gesundheitsamts darin erschöpft, für den konkret Betroffenen die Allgemeinverfügung in Kraft zu setzen, geht die Mitteilung über die Einstufung als enge Kontaktperson als unselbstständige Verfahrenshandlung in der Allgemeinverfügung auf. Dementsprechend wird diese Einstufung in der Allgemeinverfügung als „Mitteilung“ und nicht als „Anordnung“ bezeichnet. Die Frage, ob die Einstufung als enge Kontaktperson zu Recht erfolgt ist, wird vom Gericht im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung inzident geprüft.
2. Der so verstandene Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet.
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