Bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene zum Tatzeitpunkt gegen die Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen nach § 27 Nr. 18 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV v. 30.10.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 616) verstoßen hat, kommt es ausschließlich darauf an, ob der Betroffene aus der Sicht des Tatrichters zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle an Ort und Stelle Umstände glaubhaft gemacht hat, die eine Befreiung von der Maskenpflicht nach § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV begründeten.
Soweit und solange der Verordnungsgeber keine konkreten Vorgaben zum Inhalt und zu den Mitteln der Glaubhaftmachung normiert hat, gehört die Frage, ob das Amtsgericht im konkreten Fall zu Recht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht ausgegangen ist, zum Kern tatrichterlicher Beweiswürdigung. Die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich deshalb darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, was nur dann angenommen werden kann, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach den Regelungen des § 24 Satz 2 Nr. 1 7. BayIfSMV v. 01.10.2020 [BayMBl. 2020 Nr. 562] sowie des § 24 Abs. 1 Nr. 1 8. BayIfSMV v. 30.10.2020 [BayMBl. 2020 Nr. 616], an deren Verfassungsmäßigkeit der Senat insbesondere auch mit Blick auf die in Härtefällen bestehenden Befreiungsmöglichkeiten von der Maskenpflicht keine Zweifel hegt, konnte die Kreisverwaltungsbehörde Maskenpflicht auf von ihr festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen anordnen, während der Geltung der 7. BayIfSMV unter der Voraussetzung, dass die sog. Sieben-Tage-Inzidenz höher als 35 lag. Die Stadt X hatte auf der Grundlage der 7. BayIfSMV mit Allgemeinverfügung vom 24.10.2020, die bis einschließlich 08.11.2020 Geltung hatte, festgelegt, dass die L-Straße in X zu den Plätzen gehört, an denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Nach § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV waren Personen, die glaubhaft machen konnten, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit.
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