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Bußgeld wegen Verstoß gegen Bremer Coronaverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 31 Minuten

Das Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungswidrigkeiten - der Freien Hansestadt Bremen erließ am 28.04.2020 gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid, in welchem ihr vorgeworfen wird, sich am 17.04.2020 um 16:34 Uhr in Bremen, […], in der Öffentlichkeit mit sechs weiteren Personen getroffen zu haben, die nicht ausschließlich zu ihrem Familienkreis gehören oder sich eine Wohnung bzw. gewöhnliche Unterkunft mir ihr teilen. Dieser Sachverhalt wurde als Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 der bremischen Coronaverordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes als Beteiligung an einer sonstigen Menschenansammlung im öffentlichen Raum geahndet. Es wurde eine Geldbuße von 150,00 Euro gegen die Betroffene festgesetzt. Der Verteidiger legte fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Mit Urteil vom 29.10.2020 verhängte das Amtsgericht Bremen gegen die Betroffene eine Geldbuße von 100,00 Euro wegen vorsätzlicher Beteiligung an einer verbotenen sonstigen Menschenansammlung im öffentlichen Raum. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich die Betroffene am 17.04.2020 entsprechend einer Verabredung zusammen mit fünf weiteren Personen, bei denen es sich nicht um Familienmitglieder oder sonstige Personen handelt, mit denen sie sich eine Wohnung teilt, im Bereich des Strandes […] an der Straße […], aufhielt und sich gemeinsam mit den anderen fünf Personen dort auf mitgebrachten Handtüchern und mit Rucksäcken für einen längeren Aufenthalt niedergelassen hatte. Durch die Handtücher sollte der Mindestabstand zwischen den Personen gewahrt werden. Der Betroffenen war dabei bewusst, dass sie durch ihr Verhalten gegen die bestehende Corona-VO-HB verstoßen würde. Als angewendete Vorschriften werden die §§ 6 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 7 der Bremischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaVO-HB) mit Gültigkeit vom 10.04.2020 bis 19.04.2020, § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes genannt.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2020, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, beantragte der Verteidiger, gegen das vom Amtsgericht Bremen am 29.10.2020 verkündete Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Das Urteil mit schriftlichen Urteilsgründen wurde dem Verteidiger am 07.12.2020 förmlich zugestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.01.2021, eingegangen bei Gericht am 04.01.2021, beantragte der Verteidiger, das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 03.12.2020 (gemeint ist 29.10.2020) aufzuheben, die Betroffene freizusprechen, hilfsweise das Verfahren einzustellen und weiter hilfsweise, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Gerügt wurde die Verletzung materiellen Rechts; die Sachrüge wurde allgemein erhoben. Zudem wurde die Verletzung formellen Rechts in Form eines Gehörsverstoßes gerügt und die Rügen weitergehend begründet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Amtsgericht Bremen hat die Betroffene in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und auf der Grundlage von zutreffend angewendeten Rechtsnormen verurteilt.

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Martin BeckerPatrizia KleinDr. Rochus Schmitz

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