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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nach Außerkrafttreten der beanstandeten Betriebsbeschränkungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Zulässigkeit eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erfordert, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht. Es fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wie jedes verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzbegehren erfordert auch die Zulässigkeit eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis von Anträgen nach § 47 Abs. 6 VwGO ist dann gegeben, wenn die vorläufige Außervollzugsetzung eine Rechtsverletzung des Antragstellers (noch) beseitigen oder die zu erwartende Rechtsverletzung noch verhindern kann.

Es fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint.

In Anwendung dieses Maßstabs ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen, da die von ihr beanstandeten Beschränkungen in § 7 Abs. 4 VO-CP (Ausschankverbot) und § 51 Abs. 1 der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der VO-CP in der Fassung vom 24.6.2021 (Sperrstundenregelung) gemäß der Neufassung dieser Verordnungen vom 7.7.2021 am 9.7.2021 außer Kraft getreten und auch in den nachfolgenden „Corona-Verordnungen“ nicht mehr vorgesehen sind.

Die von der Antragstellerin begehrte Außervollzugsetzung der Regelungen könnte ihr daher nach aktuell geltender Rechtslage keinen Vorteil mehr vermitteln. Sollte der Antragsgegner künftig gleichlautende Betriebsbeschränkungen verordnen, wäre die Antragstellerin gehalten, ggfs. erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.


OVG Saarland, 26.08.2021 - Az: 2 B 179/21

ECLI:DE:OVGSL:2021:0826.2B179.21.00

Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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