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Schmerzensgeld für häusliche Corona-Quarantäne?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Die Kläger begehren Schmerzensgeld für eine Quarantänemaßnahme.

Am 22.05.2020 erließ das beklagte Land unter Berufung auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (Nds. GVBl. 2020, S. 134ff.). Diese Verordnung enthielt in § 5 eine Regelung, wonach unter anderem Ein- und Rückreisende aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von wenigen Ausnahmen abgesehen verpflichtet waren, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, sofern in dem betreffenden Staat der Ausreise eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen bestand.

Nachdem die Kläger mit ihrem PKW in Schweden Urlaub gemacht hatten, gingen sie für zwei Wochen in ihrem Zuhause - einer Doppelhaushälfte mit Garten - in Quarantäne.

Sie behaupten, dass Schweden erst zwei Tage nach ihrem Urlaubsbeginn als Risikogebiet eingestuft worden sei. Nach ihrer Rückkehr hätten sie dem Gesundheitsamt mitgeteilt, dass sie symptomlos seien, gleichwohl hätten sie - insoweit unstreitig - am 23.06.2020 eine Bestätigung des Landkreises Cloppenburg erhalten, dass sie quarantänepflichtig seien. Vor ihrer Rückreise hätten sie keinen PCR-Test gemacht. Da die PCR-Testung medizinisch unsinnig sei, hätten sie auch nicht die Möglichkeit genutzt, sich nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test aus der Quarantänepflicht entlassen zu lassen.

Die zweiwöchige Quarantäne habe zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt, denn die Quarantäne sei von ihnen als Stresssituation erlebt worden, es sei zu Frustration, Ängsten, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung, Depression, Reizbarkeit und Existenzängsten gekommen. Zudem hätten sie die Natur nicht genießen können, weil ihnen das Verlassen der häuslichen Wohnung/des Hauses untersagt worden sei, darüber hinaus hätten sie keine sportlichen Aktivitäten im Freien durchführen können, der Besuch von privaten Sport- und Fitnessanlagen bei Freunden und Bekannten sei untersagt gewesen und schließlich seien sie daran gehindert gewesen, persönlichen Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt einzuholen und Gerichtstermine wahrzunehmen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die angeordnete Quarantäne rechtswidrig war. Hierfür behaupten sie, dass das beklagte Land gewusst habe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Quarantäneanordnung nicht vorgelegen hätten:

Der zur Ermittlung der Inzidenzzahlen eingesetzte PCR-Test sei ohne medizinische Anamnese und Symptomerhebung nicht dafür geeignet, eine Covid19-Infektion zu erkennen. Die Gesundheitsministerin des beklagten Landes habe gewusst, dass positive Testergebnisse des PCR-Tests objektiv untauglich seien, um ein Infektionsgeschehen zu belegen.

Das beklagte Land habe über die ihm unterstehenden Gesundheitsämter Falschmeldungen veranlasst, indem positiv Getestete zu Infizierten umformuliert worden seien. Die Landesrundfunkanstalten hätten dann nicht mehr über die Anzahl positiver Testergebnisse berichten dürfen, sondern hätten von Infektionszahlen sprechen müssen, so sei die vom beklagten Land selbst gestaltete Inzidenz herbeigezaubert worden.

Die Gesundheitsministerin hätte auch gewusst, dass das Bundesgesundheitsministerium über 3.000 Intensivbetten in der Verfügbarkeit habe verschwinden lassen. Da sie bewusst Panik habe schüren wollen, habe die Gesundheitsministerin gelogen, weil es zu keiner Zeit eine Überlastung des Gesundheitssystems gegeben habe. Von der Exekutive seien dann die Mainstream-Medien auf die Lüge von der Überlastung des Gesundheitssystems draufgesetzt worden, welche daraufhin eine Medienkampagne gefahren hätten. Flankiert mit der Medienhysterie habe die Exekutive falsche Tatsachen vorgetäuscht, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Zielsetzung sei es gewesen, so die Pharmaindustrie zu bereichern; die Exekutive sei insoweit zu einer Steuerungs- und Verwaltungseinheit der Pharmaindustrie und von Bill Gates verkommen, welche weltweit dominant seien und dreist durchregierten. Bill Gates verfolge dabei gemeinsam mit der Rockefeller-Stiftung vor allem das Ziel, das derzeitige Finanzsystem zum Zusammenbruch zu bringen, um dann das eigene Finanzsystem zu etablieren. Das beklagte Land sei Teil dieses Getriebes.

Da das beklagte Land vorsätzlich und in Schädigungsabsicht gehandelt habe, müsse das Schmerzensgeld im Bereich der Genugtuungsfunktion spürbaren Abschreckungscharakter haben, weshalb an sich mindestens 1.000 € pro Tag und Person angemessen seien.


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