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Schließung eines Corona-Testzentrums wegen Verstoß gegen die Mindestanforderungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mündliche Schließungsanordnung des Antragsgegners vom 24. Juni 2021 in Gestalt des Bescheides von 29. Juni 2021 nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der Antragsgegner die Schließung auf § 28 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (BAnz 04.05.2021 V1) - TestV -, gestützt hat und Rechtsbehelfen dagegen bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Der Antragstellerin fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, etwa weil es ihr aufgrund der durch den Antragsgegner nachträglich im Beauftragungsschreiben vom 7. Juli 2021 ausgesprochenen Befristung der Beauftragung bis zum 30. Juni 2021 auch bei einem Obsiegen gegen die vorläufige Schließung versagt wäre, die Bürgertestungen in ihrem Testzentrum fortzuführen. Denn solange die Antragstellerin durch eine Anfechtung der Befristungsentscheidung zur Beauftragung noch deren Suspendierung erreichen kann, ist es ihr möglich, in den Genuss der Übergangsvorschrift von § 18 Satz 2 TestV in der Form vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1) zu kommen, wonach Beauftragungen Dritter als Testzentrum nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung ab dem 1. Juli 2021 als Beauftragungen Dritter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 gelten.

Der Antrag ist indes unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Bedeutung erlangen. Lässt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Die streitgegenständlichen Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides finden ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG in der Fassung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) i. V. m. § 6 TestV in der Fassung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheides ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, welche hier wegen des noch andauernden Vorverfahrens noch nicht getroffen wurde. Folglich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Darüber hinaus erweist sich der hier angefochtene Bescheid auch als Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit auch in anderen Verfahrensstadien anhand der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist. Der Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juni 2021 trifft nicht nur eine einmalige, stichtagsbezogene Regelung, sondern untersagt die Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV vielmehr für den Zeitraum seiner Wirksamkeit.

Nach § 28 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz 1). Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen (Satz 2). Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden (Satz 4). Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

Es handelt sich bei der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG um eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet (sog. gebundene Entscheidung). Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, dem "wie" des Eingreifens, ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, so können diese grundsätzlich nicht nur gegen die in Satz 1 genannten Personen, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider getroffen werden, sondern - soweit erforderlich - auch gegenüber anderen (juristischen) Personen.

Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist.

Auch handelt es sich bei der zur Mängelbeseitigung und Nachschulung der Mitarbeiter angeordneten vorübergehenden Schließung des Testzentrums der Antragstellerin um eine Maßnahme zur Verhinderungen der Verbreitung von Covid 19, denn jedenfalls die mit der Durchführung von Bürgertestungen verbundenen Anforderungen an Hygiene und Schulung der Mitarbeiter in den Testzentren dienen der Bekämpfung einer weiteren Virusverbreitung (vgl. zu Hygienekonzepten § 28a Abs. 1 Nr. 4 IfSG).

Bei der in Ziffer 1 des Bescheides vorübergehend angeordneten Schließung der Teststation zur Abstellung der Mängel und Schulung des Personals handelt es sich auch um eine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG.

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Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosPatrizia Klein

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