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Quarantäneanordnung gegenüber ansteckungsverdächtiger Schülerin bestätigt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das VG Schleswig hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Quarantäneanordnung anzuordnen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kreis Nordfriesland verfügte eine 14-wöchige Quarantäne gegenüber einer minderjährigen Schülerin. Diese saß im Unterricht in der Sitzreihe vor einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person und zwar einen Platz rechts vor der Erkrankten.

Das Gericht bewertete die Anordnung des Kreises als offensichtlich rechtmäßig, weshalb das Interesse am Vollzug der Absonderungsanordnung das Aussetzungsinteresse der betroffenen Schülerin überwiege.

Dabei stützte sich das Gericht auf die vom mit besonderer Sachkunde ausgestatten Robert-Koch-Institut aufgestellten Leitlinien zum Kontakt-Management. Die danach für enge Kontaktpersonen in schwer zu überblickenden Kontaktsituationen wie z.B. Schulklassen gelisteten Faktoren für die Einschätzung und Bewertung des Infektionsrisikos seien bezogen auf die umgebenden Sitznachbarn erfüllt.

Da die Antragstellerin zu den umgebenden Sitznachbarn der infizierten Person zähle, stehe auch eine gute Belüftungssituation und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckungen der vom Robert-Koch-Institut in diesen Fällen empfohlenen gezielten Anordnung von Quarantänemaßnahmen nicht entgegen. Dabei sei auch die altersbedingt erhöhte Infektiösität der erkrankten Mitschülerin (zwischen 11 und 15 Jahren) berücksichtigt worden.

Das Gericht stellte zudem fest, dass ein negativer Corona-Test während der Quarantäne nicht geeignet ist, diese zu verkürzen. Da die Erkrankung eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen aufweise, könne das notwendige Gesundheitsmonotoring nicht durch Testung ersetzt werden.

Das Gericht wertete den zwar schwerwiegenden aber zeitlich befristeten Eingriff in die Grundrechte der Schülerin auch als verhältnismäßig. Dem stünden die Folgen des Unterlassens erforderlicher Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Leben der Allgemeinheit, sowie der Schutz des öffentlichen Gesundheitssystems vor Überlastungen gegenüber.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim OVG Schleswig-Holstein eingelegt werden.


VG Schleswig, 19.08.2021 - Az: 1 B 106/21

Quelle: PM des VG Schleswig


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Erik, Oranienburg