Der gerade sechs Jahre alt gewordene Antragsteller lebt in Brandenburg und wird dort ab dem 9. August 2021 die erste Klasse der Grundschule besuchen. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg, soweit dort eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen bis zum Ablauf des 20. August 2021 auch für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, außer im Sportunterricht, begründet wird, ohne Schüler auszunehmen, die sich in der ersten Jahrgangsstufe befinden und sich in ihren Klassenräumen aufhalten.
Die zweiwöchige Schutzfrist in Form der grundsätzlichen Pflicht zum Maskentragen auch für die Erstklässler verkenne die erhebliche Bedeutung insbesondere der Einschulungsphase und verletze deren verfassungsmäßig garantierte Schutzbereiche.
Konkret begründe sie einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG, in sein gemäß Art. 27 BbgVerf garantiertes Recht, als eigenständige Person das Recht auf Achtung ihrer Würde und als Kinder besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft genießen, in sein Recht auf Bildung aus Art. 29 BbgVerf und die sich aus Art. 28 BbgVerf ergebenden Grundsätze der Erziehung und Bildung, sowie in Art. 29 Ziff. 1 der UN-Kinderkonvention.
Die auch in Bezug auf Erstklässler vorbehaltlose Regelung verstoße jedenfalls gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Dies gelte insbesondere, soweit sich die Gesetzesbegründung auf das Ziel zur Regulierung des Infektionsschutzes wegen der Reiserückkehrer beziehe. Angesichts der Notwendigkeit der Bewertung aller für das Infektionsgeschehen maßgeblichen Umstände statt eines bloßen Abstellens auf Inzidenzwerte sowie einer fortgeschrittenen Impfquote und allgemeiner Impfmöglichkeiten vermöge auch der pauschale Verweis auf die sogenannte Delta-Variante eine mittlerweile überstrapazierte Regelungsdichte bei Einschulungskindern nicht mehr zu rechtfertigen.
In Zusammenschau mit der engen Testpflicht in Schulen als grundsätzlich auch gegebenem Einschnitt in Grundrechte eines jeden Menschen und als realem und effektivem Schutzmechanismus und der damit nur begrenzten zusätzlichen Schutzwirkung der Maskenpflicht stelle diese eine unverhältnismäßige Überstrapazierung von Grundrechtseinschränkungen vor.
Zudem verstoße die beanstandete Regelung in ihrer Pauschalität gegen das Verbot der Ungleichbehandlung. So stelle der Gesetzgeber Schulen zu Unrecht mit Großveranstaltungen gleich. Er behandele Schüler aller Altersstufen in der Grundschule undifferenziert gleich, ohne deren unterschiedliche Betroffenheit zu berücksichtigen.
Anders als in der für Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Aus-, Sport- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Anbieterinnen und Anbieter von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) aa) der 2. SARS-CoV-2-UmgV lasse er außer im Sportunterricht keine Ausnahme für Fälle zu, bei denen besondere pädagogische Konstellationen mit einer Maskenpflicht kollidierten.
Soweit § 17 Nr. 5 der 2. SARS-CoV-2-UmgV das verpflichtende Tragen von medizinischen Masken für Innen-Spielplätze nur außerhalb der Spielflächen vorsehe, sei nicht nachvollziehbar, warum Kinder in einer Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft mit Bildung- bzw. Betreuungsauftrag demgegenüber schlechter gestellt würden, zumal angesichts solcher eklatanten Lücken jeder wirksame Infektionsschutz unmöglich gemacht werde.
Entsprechendes gelte, soweit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 9 der 2. SARS-CoV-2-UmgV nicht für im privaten Wohnraum stattfindende private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Freundes- oder Bekanntenkreis gelte. Betrachte man zudem die Ausnahme, wonach im Sportunterricht allgemein keine Maske vorgeschrieben sei, mache der Versuch, in anderen Bereichen streng zu sein, keinen Sinn, wenn der Sportunterricht als fester Bestandteil des Schulunterrichts dennoch zu einer Infektionsgefahr führe.
Schließlich ergebe auch der Vergleich mit den meisten anderen Bundesländern eine Ungleichbehandlung, wie sich daran zeige, dass zehn Bundesländer keine Maskenpflicht im Schulraum vorsähen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag, § 22 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) SARS-CoV-2-UmgV vorläufig auszusetzen, soweit dieser keine Ausnahme für sich in ihren Klassenräumen aufhaltende Erstklässler vorsieht, kann keinen Erfolg haben.
Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens gegen die beanstandete Regelung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf.
Der Senat geht - wie bereits in vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren - davon aus, dass die auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a IfSG gestützte Verordnung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht und auch am Vorliegen der formellen Voraussetzungen insbes. des § 28a Abs. 5 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Auch die sich aus § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i.V.m.§ 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung waren und sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung erfüllt.
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