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Abstands- und Maskenpflicht für Versammlungen bei Sieben-Tage-Inzidenz über 10

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 675), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 767) geändert worden ist, einstweilen außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsteller wohnt im Freistaat Sachsen und ist Anmelder mehrerer Demonstrationen in C. gewesen, zuletzt der für den 24. April 2021 angemeldeten Versammlung für 5.000 Teilnehmer mit dem Titel „Wahrheit-Freiheit-Frieden“ der Demokratiebewegung „C. steht auf“. Die Versammlung wurde durch die Stadt C. verboten. Sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verbot wurde vom Verwaltungsgericht Chemnitz abgelehnt; seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2021 zurückgewiesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Das Versammlungsrecht kann sowohl gemäß Art. 8 Abs. 2 GG als auch Art. 23 Abs. 2 SächsVerf für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes beschränkt werden, so dass der Antragsgegner entsprechende Regelungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung treffen durfte. Denn dabei handelt es sich um eine gesetzlich legitimierte Rechtsverordnung, mithin eine Beschränkung des Versammlungsrechts aufgrund Gesetzes.

Sowohl bei der bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 10 geltenden Abstands- als auch der Maskenpflicht handelt sich um unterstützende Kontrollmaßnahmen, weil hierdurch eine Ansteckung der Versammlungsteilnehmer untereinander, aber auch unbeteiligter Dritter und damit letztlich auch ein Weitertragen des Virus in das soziale Umfeld der Teilnehmer vermieden werden kann.

Auch ist es entsprechend der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden, dass sich die Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG und dem folgend die auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung an den vom RKI erfassten Inzidenzzahlen orientieren.

Im Allgemeinen hat sich die Orientierung am Inzidenzwert als nicht offensichtlich ungeeigneter Indikator für das Infektionsgeschehen in der Bevölkerung erwiesen.

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Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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