Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich des Begehrens, den Antragstellern Schutzmasken nach dem FFP2 oder einem vergleichbaren Standard zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, einen Betrag in Höhe von monatlich 129 € zu gewähren, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - erfüllt wären.
Das Vorliegen eines Einzelfalls i.S.d. § 21 Abs. 6 S. 1 Halbsatz 1 SGB II ist nicht glaubhaft gemacht.
Der geltend gemachte Bedarf dürfte vielmehr ausnahmslos alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II treffen, denn die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (für Nordrhein-Westfalen: § 3 Abs. 2 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO); zu Ausnahmen s. § 3 Abs. 4 ebenda).
Selbst wenn man davon ausginge, dass mit den in die Regelbedarfsbemessung eingeflossenen Verbrauchsausgaben für Gesundheitspflege die durch die landesrechtlichen Vorschriften verursachten Ausgaben für Mund-Nasen-Bedeckungen „strukturell unzutreffend“ erfasst wären und damit ein „besonderer Bedarf“ i.S.d. § 21 Abs. 6 S. 1 Halbsatz1 SGB II vorläge, weil die maßgebliche Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 noch vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie stattfand, fehlt es jedenfalls an einem Einzelfall i.S.d. § 21 Abs. 6 S. 1 Halbsatz 1 SGB II.
Von einem ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf kann angesichts eines grundsätzlich alle Leistungsberechtigten gleichermaßen treffenden Bedarfs nach Mund-Nasen-Bedeckungen nicht ausgegangen werden. Der Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB III ist aber, soweit es strukturell unzureichend erfasste Bedarfe angeht, auf Fälle „eines ausnahmsweise höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs“ beschränkt. Dagegen dient die Regelung nicht dazu, einen für unzureichend erachteten Regelbedarf aufzustocken.
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