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Doppelt geimpft: Anspruch auf Maskenbefreiung?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Der Antragsteller wurde ausweislich seines Impfbuchs am 30. April 2021 zum ersten und am 11. Juni 2021 zum zweiten Mal mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer geimpft. Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wendet er sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Maske in bestimmten Alltagssituationen - insbesondere beim Einkaufen und bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs - trotz einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit sowie einen Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit. Auch zweifelt er die Eignung der Maskenpflicht für vollständig geimpfte Personen an, da diese weder erneut angesteckt werden könnten noch andere Personen anstecken würden.

Sein sinngemäß gestellter Antrag,

§ 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. 2021 S. 731a), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. 2021 S. 916b), - Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) - vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit diese das Tragen einer Maske für vollständig geimpfte Personen vorschreibt,

hat keinen Erfolg.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das ist hier nicht der Fall, weil der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag des Antragstellers nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (B.).

A. Bei überschlägiger Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass ein gegen § 5 CoronaSchVO gerichteter Normenkontrollantrag offensichtlich Erfolg hätte.

I. Es bestehen zunächst keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) darstellen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG genüge angesichts der Dauer der Corona-Pandemie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr, lässt er unberücksichtigt, dass sich die Rechtslage diesbezüglich im November 2020 grundlegend geändert hat. Nachdem die Maßnahmen aus den inzwischen außer Kraft getretenen Coronaschutzverordnungen zunächst im Wesentlichen allein auf die Generalklausel des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt wurden und einige daran bestehende verfassungsrechtliche Bedenken mit Fortdauer der Pandemielage und Wiederholung der verordneten Verbote zunehmend Gewicht gewonnen hatten, stützt sich die derzeit geltende Coronaschutzverordnung auf § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 und dem vom Gesetzgeber in Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu geschaffenen § 28a IfSG. § 28a Abs. 1 IfSG listet in 17 Nummern einzelne Schutzmaßnahmen auf. Hierzu gehört gemäß Nr. 2 auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht). Die Norm erlaubt die Anwendung der Schutzmaßnahmen u. a. (vgl. § 28a Abs. 7 IfSG) für die die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag. Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage werden weder vom Antragsteller dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.

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