Die einer Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 der 13. BayIfSMV zur Zulassung einer volksfestähnlichen Veranstaltung beigefügten Nebenbestimmungen, die eine Testpflicht für die Besucher der Veranstaltung anordnen und eine Regelung enthalten, wonach die Ausnahmegenehmigung erlischt, wenn die 7-Tage-Inzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen den Wert 10 überschreitet, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei dem geplanten Veranstaltung handelt es sich um eine öffentliche Festivität, die grundsätzlich nach § 7 Abs. 3 der 13. BayIfSMV verboten ist. Aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergibt sich, dass es sich bei dem geplanten Biergarten nicht um einen Gastronomiebetrieb handelt, der unter den Voraussetzungen des § 15 der 13. BayIfSMV erlaubt wäre. Ein temporär errichteter Biergarten ohne gültige Konzession kann nicht unter den Begriff der Gastronomie gefasst werden. Hinzu kommt, dass in unmittelbarer Nähe des … ein mobiler Freizeitpark mit Fahrgeschäften betrieben wird, sodass der Veranstaltung der Antragstellerin insgesamt ein volksfestähnlicher Charakter beizumessen ist. Entsprechend der Einschätzung des Verordnungsgebers sind derartige Veranstaltungen derzeit generell untersagt, was aus § 7 Abs. 3 der 13. BayIfSMV folgt.
Für die Durchführung der Veranstaltung bedurfte es somit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 der 13. BayIfSMV. Danach können Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der entscheidenden Kammer setzt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung grundsätzlich voraus, dass ein besonderer Ausnahmefall von der allgemeinen Regelung vorliegt, es sich mithin um einen atypischen Einzelfall handelt, der aufgrund besonders gelagerter Umstände bzw. wenn es damit einhergehend infektionsschutzrechtlich vertretbar ist. Zudem ist eine entspreche Ermessensentscheidung erforderlich.
Zwar stellt der Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 1 der 13. BayIfSMV nicht unmittelbar auf das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls ab. Aus Sicht des Gerichts entspricht es aber dem Wesen eines Ausnahmefalls, dass eine Konstellation vorliegt, die sich vom abstrakt-generellen Regelungszweck der Norm, von der eine Ausnahme begehrt wird, abgrenzt, da sonst nicht zu erkennen wäre, worin eine Ausnahme liegen sollte. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist letztlich daher für besondere Fallgestaltungen vorgesehen, die von einer Regelung erfasst sind, obwohl diese vom Normgeber bei Betrachtung der maßgeblichen Umstände wohl davon ausgenommen worden wären. Die auftretenden Belastungen können daher auch nur dann eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigen, wenn sie über diejenigen Belastungen und Einschränkungen hinausgehen, die der Verordnungsgeber bei Verordnungserlass bereits als zumutbar und verhältnismäßig angesehen hat und von denen nicht alle Regelungsadressaten in gleicher Weise betroffen sind.
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