Der von dem Antragsteller wörtlich gestellte Antrag, einstweilen festzustellen, dass vollständig geimpfte Personen i.S.v. § 2 Nr. 2 SchAusnahmV i.V.m. § 2a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bei privaten Feierlichkeiten im Falle von räumlich abgetrennten „geschlossenen Gesellschaften“ in der Innengastronomie nicht bei der Berechnung der maximalen Anzahl derjenigen Personen, die gemeinsam an einem Tisch sitzen dürfen, mitgezählt werden, ist mit Blick auf das von dem Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, das gemeinsame Sitzen an einem Tisch ohne Einhaltung des Abstandsgebots im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV in der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) während der Hochzeitsfeier des Antragstellers am XXX sanktionsfrei zu dulden, wenn die landesrechtlich vorgegebene Personenanzahl lediglich durch die Berücksichtigung von vollständig geimpften Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: SchAusnahmV) überschritten wird. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft.
Obwohl die derzeit gültige Eindämmungverordnung in Hamburg gemäß § 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO mit Ablauf des 30. Juli 2021 außer Kraft tritt, besteht vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Verordnung auch über den vorgesehenen Geltungszeitraum verlängert wurde. Zudem verdeutlicht der Vortag der Antragsgegnerin, dass diese selbst von einer Fortgeltung ausgeht. Insbesondere die Ausführungen in der Antragserwiderung zum Infektionsgeschehen unter besonderer Beachtung der Delta-Variante lässt erkennen, dass offensichtlich auch nach dem 30. Juli 2021 weiterhin an dem Abstandsgebot (mit Ausnahme einer begrenzten Personenanzahl) festgehalten werden soll. In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen dem Außerkrafttreten der Verordnung und der Hochzeitsfeier weniger als eine Woche liegt, kann der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auch nicht auf andere, einfachere und schnellere bzw. wirksamere Weise erreichen.
Der Antrag ist begründet.
Aufgrund der zeitlich unmittelbar bevorstehenden Hochzeitsfeier am XXX liegt ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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