Im Streit um den Umfang des gebuchten Hochzeitspakets wies das Amtsgericht München die Klage auf Zahlung von 1.399,95 Euro ab.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten für Juni 2022 eine einwöchige Kreuzfahrt gebucht. Zusätzlich buchte der Kläger bei der Beklagten für 889 Euro das Hochzeitspaket „Classic“, das eine symbolische Hochzeit an Bord des Schiffs beinhaltete.
Im Photoshop des Schiffs hatte die Ehefrau des Klägers ein „Storybook“, ein „Wedd Canvas 40x60“ sowie ein Foto „Wedding Emerald“ für insgesamt 1.399,95 Euro erworben.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Fotos der Zeremonie in dem von ihm gebuchten Hochzeitspaket enthalten seien, und verlangte den von seiner Ehefrau im Photoshop der Beklagten gezahlten Betrag zurück, da dieser ohne Rechtsgrund bezahlt worden sei.
Das AG München wies die Klage als unbegründet ab.
Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB liegen nicht vor. Dieser setzt voraus, dass die Beklagte durch die Leistung des Klägers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben muss.
Analoge oder digitale Abzüge von Photos sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht in dem Hochzeitspaket, welches er gebucht und bezahlt hat, inkludiert. Nach §§ 133, 157 BGB ist die Bezeichnung „Fotos der Zeremonie“ nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass seitens der Beklagten Photos von der Zeremonie gemacht werden, allerdings eine separate Bestellung mit zusätzlichen Kosten im Nachhinein erfolgt. Eine andere Auslegung ist nicht möglich, da der Beleg Anlage K 1 keinerlei Angaben zu Anzahl oder Format der inkludierten Photos macht.
Desweiteren ist zu sehen, dass die Ehefrau des Klägers am 14.06.2022 - soweit lesbar - nicht nur einfache Photoabzüge gekauft hat, sondern spezielle, aufwendige Photoprodukte. Dass auch diese im „Classic“ Paket enthalten sein sollen, ergibt sich aus der Anlage in keinster Weise.
Zudem wird in der Email der Beklagten vom 4.2.2022, deren Zugang der Kläger nicht substantiiert bestritten hat und die der Kläger sogar selbst nochmal vorlegt, explizit erläutert, dass ein einstündiger Photoservice enthalten ist. Von Abzügen, etc. ist auch hier nicht die Rede.
Auch die Ausführungen des Klägers, dass die angeführte Ausschreibung als überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB einzuordnen ist, gehen fehl. Es muss sich dabei um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, wobei dies nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Dies ist bei der vorliegenden Beschreibung nicht der Fall. Eine Inkludierung nur des Photographen an sich ist nicht ungewöhnlich, da bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung häufig Fotografen für besondere Anlässe wie Hochzeiten, etc. beauftragt werden und Abzüge im Nachhinein, digital oder in Papierform extra zu vergüten sind.