Wenn Räume zur Durchführung einer Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen angemietet werden, die wegen der Corona-Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl (50 Personen) durchgeführt werden könnte, kommt grundsätzlich ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, bei dessen berechtigter Ausübung dem Vermieter jedoch eine Ausgleichszahlung zu leisten ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei Dauerschuldverhältnissen beherrscht das Gebot von Treu und Glauben den Gesamtinhalt der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen. Dauerschuldverhältnisse, deren Durchführung erheblich gefährdet und deshalb einem Teil nicht mehr zumutbar waren, konnten nach altem Recht auf der Grundlage von § 242 BGB aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Heute ist insoweit § 314 BGB einschlägig. Dadurch ist ein Rückgriff auf § 313 BGB aber nicht ausgeschlossen. Denn § 313 Abs. 3 BGB sieht ausdrücklich vor, dass der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen kann (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB), wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist.
Die Annahme eines Kündigungsrechts auf der Grundlage von § 313 BGB scheidet auch nicht wegen Vorranges von § 314 BGB aus.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden in seinem Beschluss vom 08.02.2017 (Az: 5 U 1669/16) an, wonach die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen einer nicht durch Vertragsanpassung korrigierbaren Störung der Geschäftsgrundlage neben der Möglichkeit steht, ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen.
Vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. November 1995 (Az: XII ZR 230/94) die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich erachtet. Auch nach Inkrafttreten der Mietrechts- und Schuldrechtsreform ist daran festzuhalten. Das Gesetzgebungsverfahren lässt den Schluss zu, dass § 314 BGB nicht lex specialis sein sollte. Denn die Streichung des zunächst vorgesehenen Verweises auf § 314 BGB (§ 308 E) während des Gesetzgebungsverfahrens ist bewusst erfolgt, um auszuschließen, dass für die Kündigung auf Grundlage von § 313 BGB zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 314 BGB vorliegen müssen.
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