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Private Feier im Restaurant und die Ansprüche bei coronabedingter Absage

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Verpflichtet sich ein Restaurantbetreiber, die Gäste einer privaten Feier in seinem Lokal zu bewirten, handelt es sich im Zweifel um einen Werkvertrag über gastronomische Leistungen.

Ein solcher Vertrag fällt nicht unter Art. 240 § 5 EGBGB, da der Besteller nicht zum „Inhaber“ einer Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahme- oder Nutzungsberechtigung wird.

Der Besteller kann einen solchen Vertrag jedenfalls dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn er vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde und im Zeitpunkt der Kündigung die Undurchführbarkeit der Veranstaltung auf Grund der Corona-Pandemie hinreichend wahrscheinlich war.

Der dem Unternehmer durch diese Absage entstehende Schaden kann aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage hälftig zwischen den Parteien zu teilen sein. Bemessungsgrundlage für diese hälftige Teilung sind aber die beim Unternehmer angefallenen und von ihm darzulegenden Kosten, nicht die ihm entgangene Vergütung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der Klageforderung verurteilt. Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 13.365,00 € gegen die Beklagte zu.

Der Anspruch ergibt sich aus § 4.1 des Veranstaltungsvertrags zwischen den Parteien, bei dem es sich um einen Vertrag mit überwiegend werkvertraglichen Elementen handelt und der folglich im Zweifel nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist, §§ 631 ff BGB. Nach § 4.1 hatte die Klägerin bereits vor der Veranstaltung eine Abschlagszahlung in Höhe von 13.365,00 € an die Beklagte zu leisten. Aus der Vereinbarung einer solchen Abschlagszahlung folgt zugleich die Pflicht der Beklagten als Werkunternehmerin, ihre Leistungen nach Beendigung des Vertrags nachzuweisen und die Abschlagszahlung zurück zu gewähren, soweit sie keine entsprechende Vergütung verdient hat.

Da die Klägerin den Veranstaltungsvertrag am 13. März 2020 wirksam aus wichtigem Grund kündigte und die Beklagte an diesem Tag noch keine Leistungen an die Klägerin erbracht hatte, entfällt der Vergütungsanspruch der Beklagten aus diesem Vertrag vollständig, § 648a Abs. 5 BGB. Somit hat die Beklagte die erhaltene Abschlagszahlung vollständig an die Klägerin zurück zu leisten.

Für die Klägerin bestand am 13. März 2021 ein wichtiger Grund zur Kündigung des Veranstaltungsvertrags mit der Beklagten.

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