Die minderjährige Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die grundsätzliche Testpflicht auf den Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht.
Ihr Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass sie keine verdachtslose Testpflicht in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterliegt, um am Präsenzunterricht in der Schule teilzunehmen,
bleibt ohne Erfolg.
Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler an Schulen findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung - SchulHygCoV-19-VO) vom 24. November 2020, eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 17. April 2021 (GVBl. S. 386).
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SchulHygCoV-19-VO ist Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen über den Nachweis einer vollständigen Impfung nur gestattet, wenn sie sich an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche, an denen für sie ein Unterrichts- oder Betreuungsangebot in Präsenz angeboten wird, einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Ein negatives Testergebnis in diesem Sinne liegt nach Satz 3 vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Schule einen Point-of-Care(PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des sonstigen pädagogischen Personals durch zuführen ist (Nr. 1), oder ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care(PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des § 6b Absatz 1 und 2 der ZweitenSARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. InfSchMV) - mit der Maßgabe entspricht, dass es nicht älter als 24 Stunden ist (Nr. 1). Weitere Einzelheiten regeln die Sätze 4 bis 8.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 SchulHygCoV-19-VO begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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