Die Parteien streiten vor dem Hintergrund der Corona-Virus-Pandemie über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Klägerin betreibt ein Restaurant „G“ sowie einen Kioskbetrieb. Unter anderem für diese Betriebsstätte unterhält sie bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Ausweislich des Versicherungsscheins umfasst die Ertragsausfallversicherung 3 Betriebsstellen bei einer Jahresprämie von 1.900,67 Euro. Vereinbart sind eine Jahresversicherungssumme von 1.848.000,00 Euro und eine Haftzeit von 30 Tagen bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen. Dem Vertrag liegen die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden durch Betriebsschließung infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - Fassung 2016 zugrunde (ZB-BSV), welche unter anderem folgende Regelungen enthalten:
„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG in der Fassung vom 20.07.2000). beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
[...]
2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den § 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:
a) Krankheiten
[Aufzählung]
b) Krankheitserreger
[Aufzählung].
§ 2 Umfang der Entschädigung
[...]
3. Entschädigungsberechnung
Der Versicherer ersetzt im Falle
a) einer Schließung nach § 1 Nr. 1 a
den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der. Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer von 30 Schließungstagen. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.
[…]
§ 4 Ausschlüsse
[...]
4. Krankheiten und Krankheitserreger
Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.
[...]“
Weder Covid-19 noch das diese Krankheit verursachende Virus SARS-CoV-2 werden in der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger des § 1 Nr. 2 ZB-BSV genannt.
Mit dem „Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 15.03.2020 erging gem. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 OBG NRW i. V. m. §§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG eine zunächst bis zum 19.04.2020 geltende Weisung, den Zugang zu den Angeboten von Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgabe für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Aushängen mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc. ) zu gestatten. Mit einer Ergänzung des Erlasses vom 15.03.2020 des MAGS NRW vom 17.03.2020 erging gem. der vorgenannten Paragraphen bis zum 19.04.2020 die Weisung, dass für Restaurants und Speisegaststätten zu regeln ist, dass diese frühestens um 6 Uhr öffnen und spätestens ab 15 Uhr zu schließen sind und darüber hinaus alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken etc. zu schließen sind.
Nach der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen hatte die Beklagte zunächst einen Vergleichs- und Abfindungsbetrag von 25.000,00 Euro angeboten, was die Klägerin abgelehnt hat. Mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung für Schließungstage in der Zeit vom 17.03.2020 bis 27.04.2020 und forderte eine Abschlagszahlung i.H.v. 110.000,00 Euro auf die Entschädigungssumme. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2020 ab.
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