Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Veranstaltungsausfallversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Die Klägerin ist Konzertveranstalter und führt jährlich ein Festival durch. Das Festival sollte auch im August 2020 wieder stattfinden.
Aufgrund der Corona-Pandemie waren Großveranstaltungen im August 2020 allgemein untersagt worden.
Die Parteien schlossen am 13.02.2020 eine Versicherung, die als Allgefahrenversicherung konzipiert war. Dazu schlossen die Parteien eine sonstige Transportversicherung, wobei als versicherte Veranstaltung aufgeführt war: „… Festival 2020“.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Absage des Festivals durch den Versicherungsumfang gedeckt sei. Durch die Deckungserweiterung sei der Versicherungsfall eingetreten, da die Ausschlussklausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hier nicht zum Tragen komme. Zudem habe ein Ausfall des Festivals stattgefunden und es sei keine Verschiebung erfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen ist nach Auffassung des Gerichts der Eintritt des Versicherungsfalls gegeben, aus welchem sich dem Grunde nach Ansprüche der Klägerin ergeben.
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