Eine
Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt auch voraus, dass der Betroffene auf Grund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
Die Ausgestaltung des gemäß
§ 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB erforderlichen Überzeugungsversuchs hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere dem Krankheitsbild des Betroffenen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die freiheitsentziehende Unterbringung durch den
Betreuer nur zulässig, wenn auf Grund der psychischen Krankheit bzw. geistigen oder seelischen Behinderung des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
In diesem Zusammenhang müssen objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens bestehen.
Nicht erfasst sind dagegen grundsätzlich Schäden oder Gefährdungen anderer Rechtsgüter als Leben und Gesundheit des Betroffenen, wie z.B. Vermögensschäden.
Ferner muss die Ursache für die bestehende Selbstschädigungsgefahr in der psychischen Krankheit bzw. geistigen oder seelischen Behinderung des Betroffenen liegen. Hiermit soll klargestellt werden, dass Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen, die auch bei Nichtbetreuten üblich sind, keine freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen rechtfertigen (BT-Drucks. 11/4528, S. 146).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung in verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes weiterhin voraus, dass der Betroffene auf Grund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
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