Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.175 Anfragen

Betriebsschließung von Diskotheken wegen der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 37 Minuten

Die Antragstellerin, die in Bayern eine Diskothek betreibt, beantragt sinngemäß, § 13 Abs. 4 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 384) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 467), die mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft tritt (§ 29 13. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit darin der Betrieb von Diskotheken untersagt ist.

Zur Begründung ihres Eilantrags führt die Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen an, ihre Diskothek verfüge über eine Fläche von ca. 1.200 m2 mit max. 750 Plätzen. Der eigens erstellte Hygiene- und Maßnahmenplan sehe im Fall der Öffnung maximal 350 Plätze vor. Seit der angeordneten Betriebsschließung am 16. März 2020 summiere sich der gegenwärtige Verlust auf ca. 150.000 Euro.

Die Situation sei existenzbedrohend. In den Innenräumen könne problemlos der nötige Mindestabstand eingehalten und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) beim Verlassen des Platzes lückenlos überwacht werden. Zudem sei eine Raumluftreinigung installiert worden.

Damit habe die Antragstellerin die Empfehlungen der am 12. März 2021 von der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. (vbw) und des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern e.V. vorgestellten Studie des Fraunhofer-Instituts für Bauphysik IBP umgesetzt. Im Landkreis, in dem die Antragstellerin ihre Diskothek betreibe, betrage die 7-Tages-Inzidenz 1,4 (Stand 17.6.2021). Dort gebe es faktisch kein Infektionsgeschehen mehr.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) habe unabhängig hiervon in seinen Informationsbulletins bislang an keiner Stelle auf eine mögliche erhöhte Infektionsgefahrenquelle in Diskotheken hingewiesen. Im „Epidemiologischen Bulletin“ 38/20 (v. 17.9.2020, S. 10) sei lediglich von einer verschwindend geringen Beteiligung der Gastronomiebetriebe an den ca. 40.000 gemeldeten Infektionsfällen die Rede. Auch nach dem mit „ControlCovid“ betitelten „Intensitäts-Stufenkonzept“ des RKI vom 18. Februar 2021 bestehe für gastronomische Betriebe nur ein „moderates“ Infektionsrisiko.

Gaststätten und Hotels würden als „Setting mit niedrigem Risiko“ bewertet. In Bars und Clubs sei bei einer Inzidenz unter 10 die Öffnung mit Schutzkonzepten sogar empfohlen. Eine Kontaktdatenerfassung wie in der Gastronomie (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 13. BayIfSMV) könnte auch in den Diskotheken erfolgen. In Sachsen-Anhalt dürften Diskotheken unter Auflagen wieder öffnen.

In rechtlicher Hinsicht rügt die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die angegriffene Regelung halte sich nicht mehr im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Angesichts der niedrigen Inzidenzwerte sei die Notwendigkeit der Maßnahme nicht ersichtlich. Die Grenzen des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers dürfte überschritten sein, wenn - wie hier - das Ziel, die Verbreitung der Pandemie zu verhindern, in der fraglichen Region bereits erreicht sei.

Gebe es faktisch keine Neuinfektionen, sei auch die Furcht vor einer schnellen Rückkehr pandemischer Zustände übertrieben und angesichts weiterhin statuierter Berufsverbote schlicht nicht mehr darstellbar. Mildere Mittel seien etwa die in Sachsen-Anhalt beschlossene Regelung (Negativtest und 10 qm pro Person), eine Begrenzung des Alkoholausschanks oder der Zugang nur für Geimpfte und Genesene. Das unkontrollierte Feiern zu Hause im Familien- und Freundeskreis berge eine erhöhte Quelle für Infektionsgefahren.

Die Öffnung der oben genannten anderen Bereiche und die Versagung der Unterhaltung mit Bewirtung zu den regulären Öffnungszeiten für vollständig Geimpfte und Genesene verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner habe darüber hinaus das Begründungsgebot des § 28a Abs. 5 IfSG verletzt. In der amtlichen Begründung der 13. BayIfSMV fänden sich keine Erwägungen, weshalb Diskotheken im Gegensatz zu den anderen geöffneten Betrieben, wie Innengastronomie, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, geschlossen bleiben müssten.

Auch eine Folgenabwägung gehe zugunsten der Antragstellerin aus, da ein Schaden für die Gesundheit der Allgemeinheit oder gar eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht zu befürchten sei. Dem stehe ein schwerer und langandauernder Grundrechtseingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin gegenüber.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein Normenkontrollantrag gegen § 13 Abs. 4 13. BayIfSMV hinsichtlich der Betriebsschließungen von Diskotheken hat unter Anwendung des geltenden Prüfungsmaßstabs (1.) bei summarischer Prüfung keinen Erfolg (2.). Auch eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus (3.).

1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosPatrizia Klein

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus NDR - N3 Aktuell 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant