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Coronaselbsttests und Coronaschutzmaßnahmen an Schulen bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der sinngemäße Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1 Abs. 2a, 2b, 2d, 2e und 2f der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. 2021 S. 560a), zuletzt geändert durch Art. 2 der Änderungsverordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. 2021 S. 834), - Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) - vorläufig auszusetzen, wird abgelehnt.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird umfassend auf die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 22. April 2021 - Az: 13 B 559/21.NE -, vom 4. Mai 2021 - Az: 13 B 600/21.NE -, vom 6. Mai 2021 - Az: 13 B 619/21.NE -, vom 28. Mai 2021 - Az: 13 B 695/21.NE -, vom 10. Juni 2021 - Az: 13 B 948/21.NE - und vom 22. Juni 2021 - Az: 13 B 589/21.NE - Bezug genommen. Die im Beschluss vom 22. April 2021 zu § 1 Abs. 2a Satz 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. 2021 S. 410), gemachten Erwägungen gelten entsprechend für die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in der aktuell geltenden Coronabetreuungsverordnung.

1. Das Antragsvorbringen gebietet keine abweichende Bewertung. Es liegt voraussichtlich kein von der Antragstellerin geltend gemachter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass immunisierte und nicht immunisierte Personen gemäß § 1 Abs. 2b Satz 1 CoronaBetrVO hinsichtlich der Teilnahme an Coronaselbsttests unterschiedlich behandelt werden. Nach dieser Vorschrift werden für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal), die nicht über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Nr. 1 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen, wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 oder ersatzweise PCR-Pooltests durchgeführt.

Dieser Differenzierung dürfte Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegenstehen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

Er verwehrt ihm nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.

Zwar liegt bei vielen Infektionsschutzmaßnahmen - auch bei der hier streitgegenständlichen - eine erhebliche Betroffenheit grundrechtlich geschützter Freiheiten vor. Dennoch sprechen die besonderen Umstände bei der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie dafür, den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht zu sehr zu begrenzen. Der Verordnungsgeber befindet in einer komplexen Entscheidungssituation, in der eine Vielzahl von Belangen infektionsschutzrechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art zu berücksichtigen und abzuwägen ist und in der er zwangsläufig nur mit Prognosen dazu arbeiten kann, welchen Einfluss Infektionsschutzmaßnahmen oder die Lockerung solcher Maßnahmen auf die genannten Bereiche haben werden.

Gemessen an diesen Maßstäben dürfte der Verordnungseber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben, indem er nachgewiesen immunisierte Personen i. S. d. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung von der Teilnahme an Coronaselbsttests an Schulen ausgenommen hat. In der Immunisierung liegt nach summarischer Prüfung ein einleuchtender Sachgrund für diese Ungleichbehandlung.

Zwar ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, nicht Null. Jedoch dürfte nach jetzigem Erkenntnisstand in der Summe das Risiko einer Virusübertragung so stark vermindert sein, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen. Die Einhaltung allgemein empfohlener Schutzmaßnahmen (Alltagsmasken, Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften) wird daher bei vollständig geimpften Personen aktuell für ausreichend erachtet.

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Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

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