Geschäftsraummieter sind auch während der wegen der Coronaverordnung erfolgten Anordnung der Schließung in aller Regel verpflichtet, die vereinbarte Miete auch für die Zeit der Schließung zu zahlen. Dies gilt insbesondere große Handelsketten.
Auch wenn die Schließungsanordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellt, so ist das Maß der Unzumutbarkeit und damit ein Anspruch auf Vertragsanpassung nicht ohne Weiteres erreicht. Hierzu bedarf es einer substanziierter Darlegung des Mieters dahingehend, dass er in der eigenen Existenz gefährdet oder jedenfalls in einem solchen Ausmaß wirtschaftlich betroffen ist, dass ein weiteres Festhalten am unveränderten Mietvertrag unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände als unzumutbar erscheinen lässt. Da hierzu die wirtschaftliche Situation des Mieters zu berücksichtigen ist, kommt es bei einem Konzern auch auf die Konzernmutter an.
Auch wenn die Schließungsanordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellt, so ist das Maß der Unzumutbarkeit und damit ein Anspruch auf Vertragsanpassung nicht ohne Weiteres erreicht. Hierzu bedarf es einer substanziierter Darlegung des Mieters dahingehend, dass er in der eigenen Existenz gefährdet oder jedenfalls in einem solchen Ausmaß wirtschaftlich betroffen ist, dass ein weiteres Festhalten am unveränderten Mietvertrag unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände als unzumutbar erscheinen lässt. Da hierzu die wirtschaftliche Situation des Mieters zu berücksichtigen ist, kommt es bei einem Konzern auch auf die Konzernmutter an.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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