Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung von Ausnahmen von der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler nach der geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs.
Die Antragstellerin besucht die Zwischenklasse vor der zweiten Klasse einer sonderpädagogischen Förderschule.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Eltern der Antragstellerin seien beide berufstätig und nicht im Home-Office einsetzbar.
Mit dem streitgegenständlichen Antrag wolle die Antragstellerin erreichen, dass sie von der Testpflicht vollständig freigestellt werde, hilfsweise, dass der notwendige Nachweis für eine PCR- oder POC-Antigenschnelltestung auch durch einen häuslichen Selbsttest, ausgeführt von den Eltern der Antragstellerin innerhalb von 24 Stunden vor dem Schulbesuch erbracht werden könne.
Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen gehe hervor, dass eine Selbsttestung der Antragstellerin aufgrund ihrer motorischen Defizite nach dem von dem Antragsgegner vorgesehenen Verfahren mit nicht unerheblichen Risiken verbunden wäre. Darüber hinaus lehne die Schülerin die Selbsttestung in der Schule auch bei Separierung aufgrund ihrer Ängste ab. Eine Testung vor der Schule bei einem Arzt oder Apotheker sei organisatorisch nicht möglich. Der Schulbetrieb fange um 8:15 Uhr morgens an und die örtliche Apotheke biete Testungen täglich nur in der Zeit von 13:00 bis 14:00 Uhr an. Dieses Angebot könne aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern jedoch regelmäßig nicht genutzt werden. Die lokalen Ärzte hätten zu dieser Zeit noch nicht geöffnet oder seien nicht bzw. nicht regelmäßig frühmorgens dem Parteiverkehr zugänglich, sodass eine anderweitige Beibringung des Tests durch die Antragstellerin nur mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand möglich wäre, der für die berufstätigen Eltern nicht mehr zumutbar sei. Die Lehrer seien nicht ausgebildet, den Test an den Schülern auszuführen.
Es sei nicht verhältnismäßig, die Antragstellerin auf Distanzunterricht zu verweisen. Der Antragstellerin verbleibe nur die wenig sinnvolle Möglichkeit, eine Testung vor Ort in der Schule vorzunehmen. Bereits in dem Schulbus bestehe jedoch eine nicht unerhebliche Ansteckungs- und Infektionsgefahr. Es sei kein sinnvoller Grund ersichtlich, weshalb die Testung nicht zu Hause durch die Eltern der Antragstellerin als milderes Mittel erfolgen könne. Dies sei gleichermaßen geeignet, das Infektionsgeschehen einzudämmen und verhindere zusätzlich Ansteckungsrisiken auf dem Weg zur Schule. Weiter seien die verwendeten Tests körperlich gefährlich und stellten damit eine weitere konkrete Gesundheitsgefährdung für die Antragstellerin dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt es nach summarischer Prüfung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Bei verständiger Auslegung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin (§ 88 VwGO) sind beide Anträge auf Erteilung einer Ausnahme von der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler nach der geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gerichtet. Mit dem Hauptantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs vollständig von der Testpflicht gemäß § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV befreit zu werden. Mit ihrem Hilfsantrag will die Antragstellerin ausnahmsweise zur Testung zuhause unter Aufsicht der Eltern zugelassen werden.
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