Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 394.114 Anfragen

Eilantrag gegen Corona-Testpflicht an Schulen bleibt ohne Erfolg

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der sinngemäße Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1 Abs. 2a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. 2021 S. 560a), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a) – Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – vorläufig auszusetzen, wird abgelehnt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird umfassend auf die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 22. April 2021 - Az: 13 B 559/21.NE, vom 4. Mai 2021 - Az: 13 B 600/21.NE, vom 6. Mai 2021 - Az: 13 B 619/21.NE -, vom 28. Mai 2021 - Az: 13 B 695/21.NE und vom 10. Juni 2021 - Az: 13 B 948/21.NE Bezug genommen. Die im Beschluss vom 22. April 2021 zu § 1 Abs. 2a Satz 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. 2021 S. 410), gemachten Erwägungen gelten entsprechend für die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in der aktuell geltenden Coronabetreuungsverordnung.

Das Antragsvorbringen gebietet keine abweichende Bewertung. Es bestehen zunächst keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die angegriffene Regelung in den § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 16, § 33 Nr. 3 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage findet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch ist nicht zu entnehmen, dass sich Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider richten dürfen.

Die angegriffene Bestimmung erweist sich auch voraussichtlich als verhältnismäßig.

Insbesondere dürfte eine Selbsttestung von Schülern zuhause kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Eindämmung des Infektionsgeschehens sein. Auch dürfte kein Eingriff in das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) und das entsprechende Recht ihrer Kinder (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) darin liegen, dass die schulische Nutzung nur bei Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich ist. Denn unter dieser zumutbaren Bedingung haben alle Schüler Zugang zum Präsenzunterricht. Der Verordnungsgeber ist demgemäß voraussichtlich nicht verpflichtet (individuellen) Distanzunterricht anzubieten.

Mit den mit der Testpflicht in Zusammenhang stehenden datenschutzrechtlichen Fragen hat der Senat sich ebenfalls bereits auseinandergesetzt und § 1 Abs. 2e CoronaBetrVO als voraussichtlich rechtmäßig erachtet. Auch die nunmehr in § 1 Abs. 2e Satz 2 CoronaBetrVO vorgesehene Übermittlung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt bzw. die in § 1 Abs. 2e Satz 3 CoronaBetrVO im Rahmen der PCR-Pooltestungen bei notwendig werdenden individuellen PCR-Nachtestungen vorgesehene Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten an die testenden Labore bzw. der von diesen ermittelten Ergebnisse an die Betroffenen, die Schule und bei positiven Ergebnissen an das Gesundheitsamt, ist dabei voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Auch aus dem Modus der Testungen ergibt sich nichts anderes. Insbesondere steht es der Antragstellerin frei, den Test statt in der Schule in einer Teststation durchführen zu lassen (vgl. § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO), wenn sie vermeiden will, dass Mitschüler bei der Testung in der Schule Kenntnis davon erlangen könnten, welches Ergebnis ihr Schnelltest anzeigt.

Die angegriffenen Regelungen erweisen sich auch vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage voraussichtlich weiterhin als verhältnismäßig. Zwar sind die Neuinfektionen in den letzten Wochen stark zurückgegangen. Die 7-Tages-Inzidenz liegt in Nordrhein-Westfalen derzeit (Stand 20. Juni 2021) nur noch bei 10; auch die Zahl der hospitalisierten und intensivpflichtigen Patienten ist stark rückläufig.

Dies stellt aber die Rechtmäßigkeit der Testungen als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht durchgreifend in Frage. Denn die Testungen dienen dazu, die Gefahr von Ansteckungen in Schulen zu verringern und so die Kontrolle des Infektionsgeschehens zu unterstützen (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG). Diese Gefahr existiert grundsätzlich auch während einer Niedriginzidenzzeit. Gerade in Schulen bestehen für das SARS-CoV-2-Virus günstige Verbreitungsmöglichkeiten, weil sich viele, größtenteils ungeimpfte Personen inzwischen wieder in voller Klassenstärke über lange Zeiträume gemeinsam in geschlossenen Räumen aufhalten. Zur Gewährleistung eines möglichst sicheren Schulbetriebs, zumal im vollständigen Präsenzunterricht, sind die nur eine niedrige Eingriffsintensität aufweisenden regelmäßigen Testungen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiter hinzunehmen.

Eine auch im Fall der Antragstellerin ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung geht vor diesem Hintergrund zu ihren Lasten aus.


OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2021 - Az: 13 B 589/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0622.13B589.21NE.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.114 Beratungsanfragen

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️

Verifizierter Mandant

Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.

Verifizierter Mandant