Es wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsteller die nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung eines SARS-CoV-2-Selbsttests in der Schule unter Aufsicht gleichermaßen erfüllen kann, indem er unter schulischer Aufsicht die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) „AMP Rapid Test SARS-CoV-2 Ag Sputum“ des Herstellers ... Labordiagnostik GmbH oder „Coronavirus (2019-nCoV)-Antigenschnelltest - Speichel“ des Herstellers Beijing Hotgen Biotech Co., Ltd mit negativem Testergebnis auf eigene Kosten und unter Eigenbeschaffung des jeweiligen Tests durchführt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten im Verfahren der einstweiligen Anordnung um die Auslegung der nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 12. BayIfSMV als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorgesehenen Verpflichtung, zweimal wöchentlich in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen zu haben.
Der 2010 geborene Antragsteller ist Schüler der evangelischen Gesamtschule „…-Schule“ in …, einer staatlich anerkannten Ersatzschule, die in der Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Gesamtkirchengemeinde … steht. Er besucht die fünfte Klasse des dortigen Gymnasiums.
Mit E-Mail vom 11. April 2021 trat der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, erstmals an die Leitung der …-Schule heran und äußerte das Begehren, die fortan gültige Pflicht zur Selbsttestung in der Schule mittels Durchführung des Speichel-/Spucktests „Coronanavirus (2019-nCoV)-Antigentest - Speichel“ des Herstellers Beijing Hotgen Biotech Co., Ltd erfüllen zu dürfen. Er habe aus seinen bisherigen Erfahrungen eine extreme Abneigung gegen bzw. Angst vor der Durchführung von Selbsttests zur nasalen Anwendung wie dem seitens der Schule bereitgestellten Produkt „Clinitest Rapid COVID-19 Antigen Test“ des Herstellers Siemens entwickelt. Man sei bereit, die Anschaffung und Bezahlung der favorisierten Speicheltest selbst zu übernehmen.
Der Antragsteller trägt vor, er habe extreme Angst vor der Durchführung eines nasalen Schnelltests bzw. Rachenabstrichs und befürchte, es könnten hierdurch Schulangst und psychische Langzeitschäden hervorgerufen werden. Sein Ziel sei es daher, für die Teilnahme am Präsenzunterricht als Alternative zu den nasal durchzuführenden Selbsttests Speicheltests durchzuführen und hierdurch der angeordneten Testpflicht nachzukommen. Die Testpflicht solle hierdurch weder umgangen noch kritisiert werden. Für die Schule bedeute die Durchführung von Speicheltests keinerlei organisatorischen Zusatzaufwand, denn er werde diese selbst beschaffen, bezahlen und in ausreichender Menge in der Originalverpackung an die Schule übergeben, so dass er den Test gemeinsam mit seinen Mitschülern unter Aufsicht durchführen könne. Auch die Vorgehensweise sei im Hinblick auf das Einfüllen der entnommenen Proben in die Testkassette, die Wartezeit bis zur Angabe des Testergebnisses (15 Minuten) sowie dessen Lesbarkeit (ein oder zwei Querstreifen im Fenster der Testkassette) identisch mit den durch die Schule bereitgestellten Schnelltests. Die von ihm vorgesehenen Selbsttests „AMP Rapid Test SARS-CoV-2 Ag Sputum“ des Herstellers ... Labordiagnostik GmbH und „Coronavirus (2019-nCoV)-Antigentest - Speichel“ des Herstellers Beijing Hotgen Biotech Co., Ltd seien durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte explizit als Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2 zugelassen. Nach alledem verfüge er über das erforderliche Feststellunginteresse und Rechtsschutzbedürfnis; die Angelegenheit sei ferner eilbedürftig, denn es sei davon auszugehen, dass ab dem 7. Juni 2021 die fünften Klassen auch in … wieder Wechsel- bzw. Präsenzunterricht erhalten würden.
Auf richterlichen Hinweis, dass es dem gegen den Freistaat Bayern gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangeln dürfte, hat der Antragsteller erklärt, insoweit nicht mehr an seinem Antrag festzuhalten und diesen (teilweise) zurückzunehmen.
Der Antragsteller beantragt konkretisierend zuletzt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, zu genehmigen, dass er in der Schule unter Aufsicht einen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Antigentest zur Eigenanwendung zugelassenen und ihm in der Anwendung vertrauten Selbsttest der Hersteller „Beijing Hotgen Biotech Co.“ in der Variante „Coronavirus (2019-nCoV)-Antigentest-Speichel“ bzw. „... Labordiagnostik GmbH“ in der Variante „AMP Rapid Test SARS-CoV-2 Ag Sputum“ mit negativem Testergebnis durchführt.
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