Der Verordnungsgeber hat seine auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) bezogene Schutzpflicht voraussichtlich nicht dadurch verletzt, dass nach § 19 Abs. 15 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b CoronaVO im Bereich der Grundschulen zur Erbringung eines Testnachweises für die Teilnahme am Präsenzunterricht auch Eigenbescheinigungen der Erziehungsberechtigten zugelassen sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein im Hauptsacheverfahren gegen § 19 Abs. 15 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b CoronaVO gerichteter Normenkontrollantrag bliebe aller Voraussicht nach ohne Erfolg. Die Vorschrift ist voraussichtlich rechtmäßig.
Die in § 19 Abs. 15 CoronaVO geregelte sog. indirekte Testpflicht sowohl für den Schulbetrieb als auch die Notbetreuung ist per se mit höherrangigem Recht vereinbar. Das hat der Senat zu § 19 Abs. 15 CoronaVO und zu dessen Vorgängerregelung in § 14b Abs. 12 CoronaVO a.F. bereits wiederholt, unter anderem in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 29.04.2021 - 1 S 1204/21 - entschieden und wird auch von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nicht in Abrede gestellt. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen aller Voraussicht nach auch nicht gegen die vom Verordnungsgeber im Rahmen des § 19 Abs. 15 CoronaVO in dessen Satz 3 Nr. 2 Buchst. b getroffene Entscheidung, im Bereich der Grundschulen zur Erbringung eines Testnachweises nach näher geregelten Maßgaben auch Eigenbescheinigungen der Erziehungsberechtigten zuzulassen.
Für die Regelung in § 19 Abs. 15 CoronaVO besteht voraussichtlich eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 16, § 28 Abs. 1, § 28b Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 IfSG. Das gilt auch für Satz 3 Nr. 2 Buchst. b des § 19 Abs. 15 CoronaVO.
Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 16, § 28b Abs. 3 Satz 1 und Satz 5, § 28 Abs. 1 IfSG genügt für das in § 19 Abs. 15 CoronaVO geregelte grundsätzliche Zutritts- und Teilnahmeverbot bei fehlendem Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus für Schulen und Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 15 CoronaVO und die dort eingerichtete Not- und Nachmittagsbetreuung insbesondere voraussichtlich dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt.
Die genannten bundesgesetzlichen Regelungen bieten für eine Regelung wie die hier vorliegende auch voraussichtlich eine inhaltlich geeignete Grundlage. Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schließung oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen sein. Bei Schulen handelt es sich um Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nr. 3 IfSG. § 19 Abs. 15 CoronaVO regelt eine solche Auflage für die Fortführung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen, indem er das Betreten und die Teilnahme für Einrichtungen nach § 14b Abs. 1 CoronaVO - hierzu gehören demnach auch Schulen in freier und öffentlicher Trägerschaft sowie die damit assoziierten Betreuungsangebote - unter den Vorbehalt des Nachweises eines negativen Coronatests oder eines entsprechenden Impf- oder Genesenennachweises im Sinne von § 5 CoronaVO stellt.
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