Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) geregelte zweimalige wöchentliche Testpflicht für Schülerinnen und Schüler als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenz- bzw. Wechselunterricht.
Die Antragstellerin hat im Wege vorläufigen Rechtschutzes sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin den Zutritt zu ihrer Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht auch ohne Teilnahme an den seit 9. April 2021 verpflichteten, zweimal wöchentlichen Massentests von Schülern in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu gewähren.
Zur Begründung wurde auf die Klage der Antragstellerin vom 12. April 2021 verwiesen. Gemäß Schreiben vom 9. April 2021 habe die Schule die Schüler und Eltern darüber informiert, dass Schülern, die an den zweimal wöchentlich an der Schule durchgeführten, verpflichtenden Schnelltests nicht teilnehmen und keinen aktuellen, negativen Covid-19-Test vorlegten, der nicht älter als 48 Stunden sei, ab 12. April 2021 die Teilnahme am Unterricht untersagt werde und kein Anspruch auf Distanzunterricht bestehe. Die Antragstellerin leide seit frühester Kindheit an regelmäßig auftretenden, starken Blutungen der Nase, die schon bei leichten, mechanischen Einwirkungen auf die Nase ausgelöst werden könnten und dann meist 15 bis 20 Minuten andauerten. Mit dem Antrag sollten kurzfristig und unmittelbar elementare Grundrechte der Antragstellerin gemäß Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 14 der Grundrechte-Charta (GRCh) sichergestellt werden. Es sei bisher nie zu einer infektionsbedingten vollständigen Schließung der Schule gekommen. Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz im Bereich von 100 begründe auch keine Notsituation, die eine so gravierende Einschränkung von Grundrechten rechtfertigen könnte. Bei einer grundsätzlichen Zuverlässigkeit der Schnelltests von 60% resultiere aus der regelmäßigen Teilnahme der Antragstellerin am Präsenzunterricht ohne anlasslose Schnelltests auch kein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko oder gar eine Beeinträchtigung der Grundrechte anderer Schüler oder Lehrer an der betroffenen Schule.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag, der sachgerecht gegen den Freistaat Bayern als Normgeber der in § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV geregelten Testpflicht in Schulen als Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenz- bzw. Wechselunterricht zu richten ist, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
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