Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der sinngemäße Antrag, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerinnen aufschiebende Wirkung habe, sei unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben der Grundschule vom 15. Februar 2021 nicht um eine Regelung im Sinne von § 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 VwVfG handele.
Der Widerspruch der Antragstellerinnen – Schülerinnen der Jahrgangsstufen 1 und 3 der Primarstufe – richtet sich gegen folgende in dem Schreiben unter der Überschrift „Allgemeine Festlegungen für den Schulbesuch“ enthaltene Aussagen:
„Auf dem gesamten Schulgelände gilt sowohl im Haus als auch im Freien die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auf dem Hof kann nur dann darauf verzichtet werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.“
„Für eine Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist ein medizinisch begründetes, erklärendes und zeitlich befristetes Attest zwingend notwendig.“
Das Verwaltungsgericht hat darin vor dem Hintergrund der Regelungen in der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung (SchulHygCoV-19-VO) der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu Recht keine eigenständigen Regelungen gesehen.
Gegen das von den Antragstellerinnen vertretene Verständnis als Allgemeinverfügung spricht maßgeblich, dass die Schulen zu einer derartigen Regelung nicht ermächtigt sind und die Fragen durch die genannte Rechtsverordnung der Senatsverwaltung bereits geregelt waren. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes enthält eine an die Landesregierungen gerichtete, von diesen auf andere Stellen übertragbare Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Anordnung von Infektionsschutzmaßnahmen. Hierauf gestützt hat das Land Berlin den Präsenzunterricht an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft seit dem 16. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung des Senats grundsätzlich ausgesetzt. Zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz hat der Senat von Berlin die für Bildung zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, Abweichungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Im Februar 2021 hat die Senatsverwaltung im Rahmen der entsprechend geänderten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung die eingeschränkte Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs, zunächst in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Primarstufe, ab dem 22. Februar 2021 angeordnet, wobei es die Teilnahme an dem Präsenzunterricht für freiwillig erklärt, d.h. in die Entscheidung der Erziehungsberechtigten gestellt hat. Die Modalitäten für eine Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs hatte die Senatsverwaltung schon zuvor in der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung geregelt. Danach sollten in diesem Fall die in den Anlagen der Verordnung bestimmten Hygieneregeln gelten. Soweit dort nach Stufen unterschieden wird, sollten jeweils die für die Stufe rot getroffenen Regelungen maßgeblich sein. Die damit in Bezug genommenen Hygieneregeln bestimmten auch für die Primarstufe die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – auch im Unterricht – in allen geschlossenen Räumen und auf überdachten oder überschatteten Plätzen. Ferner war bestimmt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für die in § 4 Abs. 3 InfSchMV genannten Personenkreise gelte.
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