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Testungen von Schülern nach 11. SARS-CoV-2-EindV ist verfassungsgemäß

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Die Antragsteller wenden sich gegen eine zwischenzeitlich außer Kraft getretene Vorschrift der Elften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25.03.2021 (GVBl. S. 104) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Elften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16.04.2021 (GVBl. S. 154) – im Folgenden 11. SARS-CoV-2-EindV.

Dort werden die Testungen von Schülern auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht und der Zutritt zu Schulgebäuden geregelt.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 30.04.2021 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens beantragt wie folgt zu erkennen:

§ 11 Abs. 9 S. 1, 6 und 8 der 11. SARS-CoV-2-EindV sind mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar und nichtig.

Sie sind der Auffassung, dass die angegriffenen Vorschriften mit der Landesverfas-sung nicht vereinbar sind.

Gleichzeitig beantragen sie,b § 11 Abs. 9 S. 1, 6 und 8 der 11. SARS-CoV-2-EindV im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist offensichtlich unbegründet.

Die von den Antragstellern beanstandeten Regelungen sind mit der LVerf vereinbar.

a. Es liegt eine die Verordnung deckende gesetzliche Ermächtigung vor. Grundlage ist § 32 S. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG, die ihrerseits gültig ist.

b. Die angegriffenen Vorschriften sind auch materiell mit der Verfassung vereinbar.

aa. Sie sind von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Bei Schulen handelt es sich um Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. § 33 Nr. 3 IfSG. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG können Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen oder aber Auflagen für die Fortführung ihres Betriebes erteilt werden. Bei den Auflagen im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG handelt es sich um solche, die gegenüber der Schließung weniger intensive Eingriffe darstellen und Regelungen enthalten, die eine Fortführung des Betriebes ermöglichen. Um solche Regelungen handelt es sich vorliegend.

bb. Die Testung der Schüler vor Betreten des Schulgeländes gem. § 11 Abs. 9 S. 1 der 11. SARS-CoV-2-EindV genügt den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen.

aaa. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 7 Abs. 1 LVerf ist nicht dadurch gegeben, dass Genesene den vollständig Geimpften nicht gleichgestellt sind. Zwar hat sich mittlerweile die Überzeugung durchgesetzt, dass eine solche Gleichstellung angezeigt ist. Die wissenschaftliche Erkenntnislage ändert sich im Rahmen der Pandemie ständig. Zum Zeitpunkt des Erlasses der 11. SARS-CoV-2-EindV war die Frage der Infektiösität von Genesenen in der Wissenschaft noch nicht geklärt. Auch heute besteht insoweit keine vollständige wissenschaftliche Klarheit. In einer solchen Situation steht dem Gesetzgeber ein Prognosespielraum zu. Diese Einschätzungsprärogative rechtfertigte es während der Geltungsdauer der 11. SARS-CoV-2-EindV, Genesene nicht den vollständig Geimpften gleichzustellen. Aufgrund der fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnislage hat der Verordnungsgeber mit der 12. Eindämmungsverordnung vom 07.05.2021 den neueren Erkenntnissen Rechnung getragen und Genesene den vollständig Geimpften gleichgestellt.

bbb. Einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gem. Art. 5 Abs. 2 LVerf stellt die Anordnung der Testung vor Betreten des Schulgeländes nicht dar. Entgegen der Auffassung der Antragsteller besteht eine Testpflicht nicht. Eine solche läge nur dann vor, wenn die Testung verbindlich angeordnet würde. Es steht den Schülern bzw. ihren Erziehungsberechtigten jedoch frei, die Testung durchführen zu lassen. Insoweit handelt es sich bei der Testung vor Schulbeginn lediglich um eine Obliegenheit. Es handelt sich auch nicht um eine mittelbare Testpflicht dadurch, dass den Schülern im Falle der Nichttestung das Bildungsangebot versagt würde. Den betroffenen Schülern wird zwar der Zutritt zum Schulgelände untersagt, sie sind aber nicht vom Unterrichtsangebot ausgeschlossen. Vielmehr werden sie mit Lernaufgaben versorgt. Eine verpflichtende Durchführung der Tests ist der angegriffenen Verordnung nicht zu entnehmen.

Doch selbst wenn man in der Testung vor Betreten des Schulgeländes einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sehen wollte, wäre dieser mit der Landesverfassung vereinbar.

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