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Eilantrag gegen Testpflicht in Schulen verworfen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 29 Minuten

Die Antragstellerin zu 2. und ihr Sohn, der Antragsteller zu 1., leben in Brandenburg; der Antragsteller zu 1. besucht dort die Grundschule. Beide begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen die Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg, insbesondere gegen deren § 17a, sowie gegen die Ergänzung zum Hygieneplan „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ und gegen die in der 7. SARS-CoV-2-EindV und der Ergänzung zum Hygieneplan „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ in Bezug genommenen Ergänzungen, Ausführungshinweise und Vorschriften.

Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen geltend, dass nicht von einer epidemischen Notlage nationaler Tragweite ausgegangen werden könne, weil der PCR-Test für eine medizinische Indikation nicht geeignet sei und die Verbreitung von SARS-CoV-2 nicht rasant sei, sondern derjenigen anderer ansteckender Krankheiten entspreche.

Auch die sogenannte britische Variante habe sich als harmloses Corona-Virus herausgestellt. Da Grundlage des Inzidenzwertes immer eine absolute Anzahl positiver PCR-Tests sei, handele es sich auch beim Inzidenzwert um laborbegründete Hochrechnungen ohne echte Krankheitsgrundlage. Der Verweis auf die Sieben-Tage-Inzidenz des RKI genüge nicht, sondern sei „ein Verstoß gegen die Mathematik“, weil die Zahl steige, wenn mehr getestet werde, und die Anzahl der negativen Tests ausgeblendet werde.

Dieses Verfahren lasse keine Rückschlüsse auf die wirkliche Pandemie zu. Zudem müsse die genaue prozentuale Angabe der Intensivbettenbelegung herangezogen werden. Diese sei definitiv falsch, weil die Zahl der Intensivbetten sich im Vergleich zum April 2020 verringert habe. Tatsächlich hätten die Betten in den Brandenburger Landkreisen immer ausgereicht und würden auch weiterhin ausreichen. Auch könne nicht von einem Generalverdacht einer Infektion gegenüber allen Bürgern ausgegangen werden.

Durch § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV werde die Schulbesuchspflicht aus § 37 BbgSchulG, einem über der Verordnung stehenden Landesgesetz, gröblich tangiert, und da die Pflicht für alle Schulpflichtigen gleichermaßen gelte, seien auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 der Landesverfassung verletzt. Gesunde Kinder hätten Anspruch auf normalen Präsenzunterricht und dürften nicht deshalb von diesem ausgeschlossen werden, weil sie sich aus eigenen Gründen nicht testen lassen wollten, da sich daraus möglicherweise erhebliche Nachteile in ihrem zukünftigen Berufsleben für sie ergäben.

Auch für das Lehrpersonal könnten sich Einschränkungen von Art.12 GG ergeben. Der mit § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV angeordnete Generalverdacht gegenüber allen Personen, die die Schule beträten, sei absurd, zumal er auch für den Außenbereich gelte, obwohl „seit Jahrhunderten bekannt“ und von Aerosolforschern bestätigt worden sei, dass man sich „an der frischen Luft überhaupt nicht anstecken“ könne. Mangels Ansteckungsgefahr sei eine Testpflicht im Außenbereich auch nicht das mildeste Mittel.

Die „Datenschutz-VO“ werde missachtet; eine „per RVO“ verordnete Schweigepflicht sei nicht geeignet, den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung zu genügen. § 17a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV seien zu unbestimmt, denn es werde nicht benannt, wem genau das Testergebnis vorzulegen sei.

§ 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV biete keine Befreiungsmöglichkeit für Schüler, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht testen lassen könnten. Bei allen bekannten Schnelltestkits sei zudem das hochgiftige und krebserregende Ethylenoxid als Sterilisation enthalten und bei den überwiegend aus China stammenden Schnelltestkits könne keinerlei Gewähr übernommen werden, weil diese sich „nicht an die EthylenoxidVO halten“ müssten. Angesichts der Inkubationszeit des Corona-Virus von 14 Tagen sei die für Schüler zweimal wöchentlich vorgeschriebene Testung ungeeignet.

Die Testpflicht stelle eine „Nötigung zu unfreiwilligem Handeln im Wege des Verwaltungszwangs“ sowie einen unzulässigen Eingriff in die körperliche Integrität durch invasives medizinisches Verhalten dar, der nur durch Ärzte und nur mit Einwilligung möglich sei. Da bei der Verwendung des Schnelltests ein Wattestäbchen „aufs Schmerzhafteste“ in die Nase geschoben werde, komme es zu stark tränenden Augen, was insbesondere für Kinder psychisch belastend sein könne.

Die Antragsteller empfänden die Tests ebenso wie die Maskenpflicht nach § 17 der 7. SARS-CoV-2-EindV als übergriffig. Zudem seien 9,4 % der Schnelltests falschnegativ. Es sei nicht beschrieben, welcher Schnelltest verwendet werden solle, was ebenfalls die fehlende Eignung begründe. Es sei diskriminierend, wenn ein Betretungsverbot der Schule zwangsweise und automatisch verhängt werde, und es bestehe die Gefahr einer Stigmatisierung von Tests verweigernden sowie von positiv getesteten Schülern und Lehrern.

Falsch positiv getestete Schüler und Lehrer würden zu Unrecht von Unterricht und Beruf ausgeschlossen, was ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingreifen könne. Der Antragsgegner unterlasse seit über einem Jahr sämtliche milderen Mittel der Gesundheitsvorsorge für den schulpflichtigen Antragsteller zu 1, als da seien: Klimaanlagen, Luftreiniger mit Hepafilter, lüftbare Klassenzimmer.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus.

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