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Erfolgreicher Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, Verstöße der Antragsteller gegen die sich aus § 3a der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ergebende nächtliche Ausgangsbeschränkung sanktionsfrei zu dulden, sofern die Antragsteller zum Zeitpunkt des Verstoßes einen negativen Corona-Schnelltest oder Corona-PCR-Test vorweisen können, der nicht älter als 12 Stunden ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Anordnungsanspruch der Antragsteller ergibt sich daraus, dass die Regelung zur Ausgangsbeschränkung nach § 3a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-Ein-dämmungsVO sich nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Sie verletzt die Antragsteller in ihrem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Zwar ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich erlaubt, gegenüber § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG weitergehende Schutzmaßnahmen wie eine unabhängig vom Bundesrecht geltende nächtliche Ausgangsbeschränkung zu erlassen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung kann das Gericht jedoch mangels hinreichender Gefährdungsprognose nicht erkennen, dass die besonderen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Zur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Sinne des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG erheblich gefährdet wäre, ist von der diese Maßnahme anordnenden Behörde eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt. Die begründungspflichtige (vgl. § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG) und darlegungsbelastete Antragsgegnerin muss ausgehend von einer auf den aktuellen Erkenntnissen beruhenden, nachvollziehbaren Prognose substantiiert darlegen, dass der Verzicht auf die Anordnung der Ausgangsbeschränkung auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen und ausgehend von dem konkreten und aktuellen Pandemiegeschehen voraussichtlich einen wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte. Diese Darlegungsanforderungen dürfen auf der anderen Seite auch nicht überspannt werden, da zu berücksichtigen ist, dass die Antragsgegnerin - was vom Willen des Bundesgesetzgebers umfasst ist - eine ex ante-Prognose auf der Grundlage des derzeit nur vorhandenen, sich in der dynamischen Pandemie stets fortentwickelnden Erkenntnismaterials zu treffen hat.

Gemessen an diesen Anforderungen hat der Hamburgische Verordnungsgeber § 3a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in seiner Fassung vom 23. April 2021 keine hinreichende Prognose zugrunde gelegt.

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