Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Weigerung, die Teilnahme ihrer Eltern, ihrer Großmutter sowie der Eltern ihres Verlobten an ihrer bevorstehenden standesamtlichen Eheschließung zu gestatten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, also eines materiellen Rechts der Antragstellerin, welches ihr gegenüber der Antragsgegnerin als Inhaberin des - hier entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite nicht nach zivilrechtlichen, sondern vielmehr nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilenden - Hausrechts einen Anspruch darauf vermitteln würde, dass ihren Eltern, ihrer Großmutter und den Eltern ihres Verlobten die Teilnahme an ihrer Eheschließung am 7. Mai 2021 um 15.00 Uhr in den hierfür bestimmten Räumlichkeiten der … ermöglicht wird. Ein derartiger Anspruch folgt weder aus den grundrechtlichen Positionen der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 124 Abs. 1 BV noch aus den (einfach-)rechtlichen Grundsätzen zur Ausübung des - vorliegend dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnenden - behördlichen Hausrechts, welche grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Behörde steht. Erst recht liegen damit die Voraussetzungen für die im Ergebnis begehrte Vorwegnahme der Hauptsache - mehr als die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Gestattung der Anwesenheit der in der Antragsschrift namentlich bezeichneten Angehörigen bei ihrer Trauungszeremonie könnte die Antragstellerin auch in einem Hauptsacheverfahren nicht erstreiten - nicht vor.
Das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt dieser kein subjektives Recht, kraft dessen sie gegenüber der Antragsgegnerin die Teilnahme ihrer Eltern und Großmutter sowie der Eltern ihres Verlobten an der standesamtlichen Trauzeremonie beanspruchen könnte. Nichts anderes gilt mit Blick auf Art. 124 Abs. 1 BV, welcher dem Rechtsgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG entspricht.
Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Für den Einzelnen folgt daraus die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Gatten einzugehen; aus dieser sogenannten Eheschließungsfreiheit erwächst für den Einzelnen wiederum das Recht auf ungehinderten Zugang zur Ehe und damit zur Abwehr staatlicher Behinderungen. Verfahren und Form der Eheschließung haben dabei durch die §§ 1310 ff. BGB sowie die §§ 11 ff. PStG eine nähere Ausgestaltung erfahren. Gemäß § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Ehe nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Diese Erklärung müssen die Eheschließenden persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben, § 1311 Satz 1 BGB. § 1312 Satz 2 BGB sieht vor, dass die Eheschließung in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen kann, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
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