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Kein Ausschluss vom schulischen Schwimmtraining bei verweigerter Corona-Testung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass der beigeladene Hamburger Schwimmverband e.V. sie vorläufig von einem als Schulsport geltenden Schwimmtraining ausgeschlossen hat, da sie sich weigert, einen Corona-Test durchzuführen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Im vorliegenden Fall überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da der angegriffene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich formell rechtswidrig ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO kann im Musterhygieneplan insbesondere eine Pflicht zur Durchführung von Coronavirus-Tests nach § 10d vorgesehen und die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und das Recht zum Betreten des Schulgeländes von einem Coronavirus-Test mit negativem Ergebnis abhängig gemacht werden. § 23 Abs. 1 Satz 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO regelt weiter, dass Personen, die gegen Vorschriften des Musterhygieneplan verstoßen, von der Schulleitung vom Schulgelände verwiesen und von schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ausgeschlossen werden sollen. Dies gilt nach Satz 5 nicht, wenn im Einzelfall die Einhaltung des Musterhygieneplan eine besondere persönliche Härte bedeutet. Allein diese Ermächtigungsgrundlage kommt für den Ausschluss von schulischen Veranstaltungen in Betracht. Da eine normative Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss vom Unterricht erforderlich ist und eine solche auch vorliegt, kann für die vorliegende Fallkonstellation die Ausübung des Hausrechts für die verbandseigene Schwimmhalle durch den beigeladenen Schwimmverband den Ausschluss nicht rechtfertigen.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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