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Wechselunterricht mit tageweiser Präsenz statt Distanzunterricht?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Antragstellerinnen sind Schülerinnen der 8. Jahrgangsstufe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule in Brandenburg. Sie wollen erreichen, dass der Antragsgegner ihnen Wechselunterricht mit tageweiser Präsenz statt des gegenwärtig aus Infektionsschutzgründen angebotenen Distanzunterrichtes ermöglicht.

Ihren Eilantrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. April 2021 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerinnen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO kann eine Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn ihre Begründung dem Darlegungserfordernis entspricht und auch im Ergebnis eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt. Das ist hier, unabhängig davon, ob dem Darlegungserfordernis genügt worden ist, nicht der Fall.

Soweit sie die Antragstellerinnen einen Anspruch auf Wechselunterricht aus Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, Art. 28 der Kinderrechtskonvention, Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 3 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg, herleiten, greift dies nicht durch.

Ein Anspruch auf Wechselunterricht lässt sich weder aus den genannten völkerrechtlichen Vorschriften noch aus dem durch § 3 BbgSchulG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 LV Brandenburg jedem Kind gewährten Recht auf Erziehung und Bildung herleiten.

Den Antragstellerinnen wird weiterhin Schulunterricht angeboten, wenn auch nicht in der gewünschten Form und dem gewünschten Umfang. Die Art und der Umfang der hier in Rede stehenden Beschränkungen, stellen die Umsetzung der Vorgaben aus § 17 Abs. 4 Satz 1 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 (GVBl. II/21, Nr. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GVBl. II/21, Nr. 41) (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) dar. Dass diese Vorschrift rechtswidrig wäre, ist auf Grundlage des Beschwerdevorbringen nicht feststellbar. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck der effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus (vgl. GVBl. II/21, Nr. 24 S. 22, unter Ziffer II. sowie GVBl. II/21, Nr. 31, S. 6). Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, dass entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts eine Überlastung der Intensivstationen nicht bevorstehe, ändert dies nichts an der Notwendigkeit, diesen Zweck auch weiterhin zu verfolgen.

Allein der Umstand, dass die Zahl der Intensivpatienten zuletzt wieder leicht rückläufig war, führt nicht dazu, dass die Gefahr einer Überlastung der Intensivstationen gebannt ist und der Verordnungsgeber keine Maßnahmen mehr ergreifen dürfte, um einer solchen vorzubeugen. Aus der von den Antragstellerinnen diesbezüglich vorgelegten Übersicht des DIVI Intensivregisters vom 19. April 2021 zu den Behandlungskapazitäten ergibt sich zudem zwar, dass 20.436 belegten Betten 3.343 freie Betten gegenüberstehen. Bereits der eine Woche später vorliegende Bericht vom 26. April 2021 zeigt jedoch eine Verschiebung auf 20.716 belegte und 3.150 freie Betten innerhalb von nur einer Woche an.

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