Der sinngemäß gestellte Antrag, § 13 Abs. 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Satz 1 des § 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist jeder Person der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs verboten, wenn sie nicht
- durch eine ärztliche Bescheinigung,
- durch einen Test im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (PCR-Test) oder
- durch einen Test im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erste Alternative (PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) erfüllt)
ausschließt, dass bei ihr eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorliegt. Das Zutrittsverbot gilt nur während des "Schulbetriebs" und nicht für andere Nutzungen des Schulgeländes außerhalb des Schulbetriebs (vgl. die Begründung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 9.4.2021, Nds. GVBl. S. 187). Die der ärztlichen Bescheinigung zugrundeliegende Untersuchung und die Durchführung des Tests dürfen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Ausgenommen von dem Zutrittsverbot sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung "Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste". Das Zutrittsverbot gilt zudem gemäß § 13 Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht für Personen, die unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule einen Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen oder durchführen lassen, wenn der Test ein negatives Ergebnis aufweist (Nr. 1), für Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an schriftlichen Arbeiten sowie an Abschluss- und Abiturprüfungen (Nr. 2), für Personen, die das Schulgelände aus einem wichtigen Grund betreten und während des Aufenthalts voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern sowie zu Lehrkräften haben (Nr. 3), und für Personen, die die Anforderungen des § 5a Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erfüllen (vgl. hierzu im Einzelnen die Begründung der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung v. 16.4.2021). Im Ausnahmefall des § 13 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung dispensiert bereits die Absicht zur Durchführung eines Tests unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule von dem Zutrittsverbot.
Das so beschriebene allgemeine Zutrittsverbot des § 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gilt für
- Schülerinnen und Schüler,
- Lehrkräfte,
- an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Schulgesetzes,
- Personen im Rahmen der Hilfen zu einer Schulbildung nach § 75 und § 112 Abs. 1 Nr. 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 75 und § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten
gemäß § 13 Abs. 4 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nur dann, wenn für diese Personen in Bezug auf die konkrete Schule "Tests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen". Das Vorliegen dieser das Zutrittsverbot auslösenden tatbestandlichen Voraussetzung wird für die Normadressaten jedenfalls dadurch ohne Weiteres erkennbar, dass die Schule dies öffentlich bekannt macht (vgl. zu dieser Möglichkeit: Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover, Rundverfügung Nr. 15/2021 zur Anwendung der Niedersächsischen Corona-Verordnung, dort Nr. 3 Buchst. a), dass ihnen dies von der Schule individuell mitgeteilt oder aber dass ihnen ein Test im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung von der Schule angeboten wird. Dabei wird über die beschriebenen Ausnahmen und Befreiungen vom allgemeinen Zutrittsverbot und abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 2 und § 5a Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung der Zutritt auch gestattet bei dem Nachweis der zweimaligen Durchführung eines Tests nach § 5a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Woche. Durch die uneingeschränkte Bezugnahme auf § 5a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung darf danach (auch, also neben den übrigen unter (1) geschilderten Testvarianten) ein "Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist", im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung verwendet werden. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung dürfen die sich testenden "Personen ... bei der Durchführung eines Selbsttests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative die Dokumentation des Testergebnisses selbst erbringen". Den Schülerinnen und Schülern wird es danach auch ermöglicht, den Zutritt zur Schule zu erlangen, wenn sie zweimal in einer Woche, gleich an welchen Wochentagen und gleich an welcher Stelle (Schule, Haushalt usw.; vgl. die Begründung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 9.4.2021, Nds. GVBl. S. 187), einen Selbsttest im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung durchführen, dessen Ergebnis (schriftlich) dokumentieren, mithin sich selbst die Durchführung des Tests und das Testergebnis bescheinigen, und der Test ein negatives Ergebnis hat.
§ 13 Abs. 4 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung verpflichtet die in § 13 Abs. 4 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung genannten Personen, die Schulleitung darüber zu informieren, wenn eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ergibt.
Darüber hinaus regelt § 13 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung den Umgang mit einer positiven Testung eines Schülers oder einer Schülerin einer Lerngruppe im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. In diesem Fall besteht ein Verbot, das Schulgelände zu betreten, bis ein Test, der nach dem Beginn des Zutrittsverbots, mithin nach der positiven Testung des Mitschülers, durchgeführt worden ist, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt.
Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens auch davon aus, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist.
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