Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und - wie die Beschwerde ausdrücklich beantragt - vorläufig festzustellen, „dass der Antragsgegner die Antragstellerin nicht nur betreuen, sondern an fünf Tagen die Woche im Präsenzunterricht beschulen muss“.
Unabhängig davon, ob der auf eine vorläufige Feststellung gerichtete Eilrechtsschutzantrag hier unzulässig ist, weil für die von der Antragstellerin erstrebte Beschulung an fünf Tagen in der Woche im Präsenzunterricht ein Leistungsantrag rechtsschutzintensiver wäre, hat das Verwaltungsgericht einen solchen (Feststellungs- oder Leistungs-)Anspruch der Antragstellerin zu Recht verneint.
Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (2. InfSchMV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 374), darf an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung (vorbehaltlich der Absätze 6 und 7) kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Satz 2 der Vorschrift ermächtigt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung, durch Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 und 2 Abweichungen hiervon zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz zu bestimmen. § 4 Abs. 1 Satz 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (SchulHygCoV-19-VO) des Antragsgegners, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2021 (GVBl. S. 370), sieht vor, dass ein Präsenzunterricht vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 nicht stattfindet und die Schülerinnen und Schüler am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause teilnehmen. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Primarstufe - die Antragstellerin ist Schülerin der Jahrgangsstufe 1 -, dass ein Unterricht in festen Lerngruppen mit in der Regel halbierter Gruppenfrequenz angeboten wird (Satz 1), in Form eines Präsenzunterrichts von mindestens drei Stunden täglich (Satz 2) oder eines Wechselmodells, in dem sich für die Lerngruppen Tage des Präsenzunterrichts mit schulisch angeleitetem Lernen zu Hause abwechseln (Satz 3). Diese Einschränkung des im Schulgesetz grundsätzlich vorausgesetzten Präsenzunterrichts, die auch mit einer Modifizierung der in § 20 Abs. 6 SchulG für die Grundschule vorgesehenen verlässlichen Öffnungszeiten von in der Regel jeweils sechs Zeitstunden an fünf Unterrichtstagen verbunden sein kann, soweit Ganztagsangebote in einer Notbetreuung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulHygCoV-19-VO nicht umgesetzt werden können, begegnet entgegen der Ansicht der Beschwerde keinen durchgreifenden Bedenken.
Unabhängig davon, ob der auf eine vorläufige Feststellung gerichtete Eilrechtsschutzantrag hier unzulässig ist, weil für die von der Antragstellerin erstrebte Beschulung an fünf Tagen in der Woche im Präsenzunterricht ein Leistungsantrag rechtsschutzintensiver wäre, hat das Verwaltungsgericht einen solchen (Feststellungs- oder Leistungs-)Anspruch der Antragstellerin zu Recht verneint.
Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (2. InfSchMV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 374), darf an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung (vorbehaltlich der Absätze 6 und 7) kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Satz 2 der Vorschrift ermächtigt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung, durch Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 und 2 Abweichungen hiervon zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz zu bestimmen. § 4 Abs. 1 Satz 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (SchulHygCoV-19-VO) des Antragsgegners, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2021 (GVBl. S. 370), sieht vor, dass ein Präsenzunterricht vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 nicht stattfindet und die Schülerinnen und Schüler am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause teilnehmen. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Primarstufe - die Antragstellerin ist Schülerin der Jahrgangsstufe 1 -, dass ein Unterricht in festen Lerngruppen mit in der Regel halbierter Gruppenfrequenz angeboten wird (Satz 1), in Form eines Präsenzunterrichts von mindestens drei Stunden täglich (Satz 2) oder eines Wechselmodells, in dem sich für die Lerngruppen Tage des Präsenzunterrichts mit schulisch angeleitetem Lernen zu Hause abwechseln (Satz 3). Diese Einschränkung des im Schulgesetz grundsätzlich vorausgesetzten Präsenzunterrichts, die auch mit einer Modifizierung der in § 20 Abs. 6 SchulG für die Grundschule vorgesehenen verlässlichen Öffnungszeiten von in der Regel jeweils sechs Zeitstunden an fünf Unterrichtstagen verbunden sein kann, soweit Ganztagsangebote in einer Notbetreuung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulHygCoV-19-VO nicht umgesetzt werden können, begegnet entgegen der Ansicht der Beschwerde keinen durchgreifenden Bedenken.
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