Die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen
- zu geteilten Lerngruppen und deren Beschränkung auf regelmäßig nicht mehr als 16 Personen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),
- zur Maskenpflicht an weiterführenden Schulen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),
- zur grundsätzlichen Untersagung des Präsenzunterrichts an weiterführenden Schulen in Hochinzidenzgebieten (§ 13 Abs. 2 und 2a der Niedersächsischen Corona-Verordnung)
und
- zum Verbot, das Schulgelände während des Schulbetriebs zu betreten, wenn nicht der Nachweis der zweimaligen Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Selbsttests in der Woche geführt wird oder nicht unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Selbsttest durchgeführt wird und der Test ein negatives Ergebnis aufweist, (§ 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung)
sind nicht erfüllt. Ein in der Hauptsache zulässigerweise noch zu stellender Normenkontrollantrag wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach summarischer Prüfung erweisen sich die genannten Bestimmungen des § 13 der Niedersächsischen Corona-Verordnung voraussichtlich als rechtmäßig.
Der Senat geht davon aus, dass die streitgegenständliche Verordnungsregelung in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geänderten Fassung eine tragfähige Rechtsgrundlage findet.
Für den Senat besteht auch kein Anlass, an der formellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verordnungsregelung zu zweifeln. Diese ist insbesondere gemäß § 1 Abs. 4 NVOZustG wirksam eilverkündet worden.
Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit ergeben sich auch nicht mit Blick auf die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Verordnungsregelung. Denn das Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Normgeber nicht dazu, den Tatbestand einer Norm mit genau fassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es liegt in der ihm bei der Normsetzung eingeräumten Gestaltungsfreiheit, auch unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Dies kann gerade dann notwendig werden, um einer sonst nicht zu bewältigenden Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden.
Dies zugrunde gelegt, sind die Vorgaben des § 13 der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinreichend bestimmt.
Auch der von der streitgegenständlichen Verordnungsregelung betroffene Adressatenkreis ist nicht zu beanstanden.
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