Der Antragsteller, der in Bayern lebt, beantragt nach § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung soweit eine FFP2-Maskenpflicht angeordnet wird.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Tragen einer FFP2-Maske verursache bei ihm erhebliche Beschwerden beim Atmen bis hin zum Gefühl der akuten Atemnot. Die FFP2-Maskenpflicht greife in seine allgemeine Entscheidungsfreiheit (Art. 2 GG) ein und sei unverhältnismäßig. Nur bei korrekter Anwendung übertreffe die Wirksamkeit einer FFP2-Atemschutzmaske im Allgemeinen jene von chirurgischem Mund-Nasen-Schutz. Für die Bevölkerung bestehe jedoch weder die Möglichkeit, die passende Maske auszuwählen, noch erfolge eine Schulung. Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger verleite die mit dem Tragen der FFP2-Masken verbundene Atemerschwernis zum falschen Tragen und zum Atmen durch die Leckagen. Dies betreffe besonders ältere Personen und Personen mit Lungen- oder Herzerkrankungen. Den fundierten Bedenken zum Trotz habe es der Verordnungsgeber unterlassen, selbst Studien zur Effizienz der FFP2-Masken in Auftrag zu geben.
Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die FFP2-Maskenpflicht nach § 6 Nr. 3, § 8 Satz 2, § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 1. Halbsatz, § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz, Abs. 5 und § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b. 12. BayIfSMV mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage haben. Eine weitergehende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die angegriffenen Regelungen sind voraussichtlich materiell rechtmäßig, weil sie mit den Ermächtigungsgrundlagen im Einklang stehen und sich bei summarischer Prüfung nicht als unverhältnismäßig erweisen.
Zur Begründung kann zunächst auf die Senatsrechtsprechung verwiesen werden.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Tragen einer FFP2-Maske verursache bei ihm erhebliche Beschwerden beim Atmen bis hin zum Gefühl der akuten Atemnot. Die FFP2-Maskenpflicht greife in seine allgemeine Entscheidungsfreiheit (Art. 2 GG) ein und sei unverhältnismäßig. Nur bei korrekter Anwendung übertreffe die Wirksamkeit einer FFP2-Atemschutzmaske im Allgemeinen jene von chirurgischem Mund-Nasen-Schutz. Für die Bevölkerung bestehe jedoch weder die Möglichkeit, die passende Maske auszuwählen, noch erfolge eine Schulung. Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger verleite die mit dem Tragen der FFP2-Masken verbundene Atemerschwernis zum falschen Tragen und zum Atmen durch die Leckagen. Dies betreffe besonders ältere Personen und Personen mit Lungen- oder Herzerkrankungen. Den fundierten Bedenken zum Trotz habe es der Verordnungsgeber unterlassen, selbst Studien zur Effizienz der FFP2-Masken in Auftrag zu geben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung sind voraussichtlich nicht gegeben.Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die FFP2-Maskenpflicht nach § 6 Nr. 3, § 8 Satz 2, § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 1. Halbsatz, § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz, Abs. 5 und § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b. 12. BayIfSMV mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage haben. Eine weitergehende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die angegriffenen Regelungen sind voraussichtlich materiell rechtmäßig, weil sie mit den Ermächtigungsgrundlagen im Einklang stehen und sich bei summarischer Prüfung nicht als unverhältnismäßig erweisen.
Zur Begründung kann zunächst auf die Senatsrechtsprechung verwiesen werden.
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VGH Bayern, 18.04.2021 - Az: 20 NE 21.1012
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