Die Antragstellerin beantragt sinngemäß die vorläufige Außervollzugsetzung des § 1 der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung - EQV).
Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die EQV sei rechtswidrig, weil bei Rückkehr aus einem Risikogebiet nicht von einem Ansteckungsverdacht auszugehen sei. Vielmehr sei auf den Nachweis von Antikörpern oder auf eine T-Zellenantwort gegen das Virus beim Reiserückkehrer abzustellen. Es liege auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil für Daheimgebliebene keine Absonderungsverpflichtung bestehe. Da die EQV kein geeignetes Mittel zur Verhinderung der Mobilität sei, sei sie unverhältnismäßig. Es sei außerdem fraglich, ob eine so gefährliche Lage, wie sie vom Robert-Koch-Institut behauptet werde, überhaupt vorliege.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die Erfolgsaussichten eines noch zu erhebenden Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen die Regelung des § 1 EQV sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bei summarischer Prüfung als offen anzusehen. Eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus.
Der Senat verweist zur Begründung auf die Beschlüsse vom 2. März 2021 (Az: 20 NE 21.570), vom 3. Dezember 2020 (Az:
20 NE 20.2749) und vom 28. September 2020 (Az: 20 NE 20.2142). Die dortigen Erwägungen gelten weiterhin. Der Senat hat ausdrücklich offengelassen, ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Satz 1 IfSG erfüllt sind und vom Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der EQV ausgegangen werden kann.
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