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Corona-Testpflicht an Schulen bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Die Antragstellerin, die die 6. Gymnasialschulklasse in Bayern besucht, beantragt, § 18 Abs. 4 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die angegriffene Regelung hat folgenden Wortlaut:

„(4) 1Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich, im Fall des Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 mindestens zwei Mal wöchentlich, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. 2Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. 3Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden, im Fall des Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 höchstens 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. 4Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; eine Übermittlung an Dritte findet vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht statt. 5Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt. 6Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen. 7Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.“

Mit ihrem Eilantrag vom 13. April 2021 trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die PCR- und Schnelltests seien nicht zuverlässig. Unter Angabe verschiedener Quellen wird hierzu im Detail vorgetragen. Falschpositive Testergebnis belasteten die Schüler psychisch erheblich. Anlassloses Testen, vor den etliche Labormediziner warnten, stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen. Die Testpflicht sei auch nicht angemessen, da Kinder nicht maßgeblich zur Pandemie beitrügen. Sie sei auch faktisch nicht freiwillig, weil Homeschooling für die meisten Eltern nicht praktisch durchführbar sei und dem Bildungsauftrag nicht gerecht werde. Damit liege sogar eine Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 GG vor. Wenn der Senat eine regelmäßige Testpflicht für Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen als rechtswidrig erachtet, müsse diese Rechtswidrigkeit auch für die regelmäßige Testung von Schülern gelten. Die Auswirkungen auf die Kinder, die seit Einführungen der Maßnahmen am meisten unter der Pandemie litten, seien immens.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV ist abzulehnen, weil der in der Hauptsache zu erhebende Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg hat. Eine weitergehende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die Maßnahme nach § 18 Abs. 1 und 4 12. BayIfSMV mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat.

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