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Eilantrag gegen die Corona-Testpflicht für Schüler

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Antragstellerin, die die 2. Grundschulklasse in Dingolfing besucht, beantragt, sinngemäß § 18 Abs. 4 (Satz 1 und 2) der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Mit ihrem Eilantrag vom 9. April 2021 trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die angegriffene Testpflicht sei unverhältnismäßig. Nach den Erkenntnissen des DGKJ und des Berufsverbands für Kinder- und Jugendärzte BVKJ trügen Kinder und Jugendliche nicht mehr zum Infektionsgeschehen bei als andere Altersgruppen. Die Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auch die Testpflicht in Alten- und Pflegeheimen sei vom Verwaltungsgerichtshof beanstandet worden. Die Antragstellerin habe Angst vor einem Test und werde „stigmatisiert“. Von einem siebenjährigen Kind könne man keine ordnungsmäße Durchführung eines Schnelltests verlangen. Die fehlende Möglichkeit einer Teilnahme am Präsenzunterricht für Testverweigerer verletze das Bildungsrecht der Schülerinnen und Schüler.

Auf den Hinweis auf die ablehnende Senatsentscheidung vom 12. April 2021 (Az: 20 NE 21.926) hat die Antragstellerin ihren Eilantrag nicht zurückgenommen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist bereits unzulässig.

Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Aufgrund der Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Landkreis Dingolfing-Landau (am 9.4.2021 bei 211) findet in dieser Woche für Grundschüler der 2. Klasse Distanzunterricht an den Schulen des Landkreises statt, sodass die Antragstellerin derzeit keine schulische Testobliegenheit auf SARS-CoV-2 trifft. Derzeit beträgt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Dingolfing-Landau sogar 341,3.

Abgesehen davon wäre der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV auch in der Sache abzulehnen, weil der in der Hauptsache zu erhebende Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg hätte (vgl. VGH Bayern, 12.04.2021 - Az: 20 NE 21.926).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


VGH Bayern, 18.04.2021 - Az: 20 NE 21.1027

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