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Fachgeschäfte für Lederbekleidung, Lammfell- und Trachtenmode bleiben geschlossen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Die Antragstellerin, die in Bayern zwei Fachgeschäfte für Lederbekleidung, Lammfell- und Trachtenmode betreibt, beantragt nach § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 1 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie hilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin als „sonstiges für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV anzusehen ist und daher dem Anwendungsbereich der Betriebsuntersagung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV nicht unterfällt.

Zur Begründung ihres Eilantrags führt die Antragstellerin an, sie unterhalte ein Schutz- und Hygienekonzept, das es ermögliche, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 unter ihren Kunden zu verhindern. Die Ladengeschäfte bildeten bei Einhaltung der Hygienekonzepte kein besonderes Ansteckungsrisiko. Derzeit seien die Geschäfte der Antragstellerin geschlossen, wodurch ihr großer Schaden entstehe. Nach Durchsicht des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2021 (Az: 20 NE 21.540) begehre die Antragstellerin, ebenfalls öffnen zu dürfen.

Die angegriffene Regelung greife in ihr Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die erneuten Betriebsschließungen vom November 2020 erfolgten auf einer gesetzlichen Grundlage ohne verfassungsmäßig verpflichtend vorgesehenen Ausgleich. Die „Hilfen“ des Bundes machten die Regelung nicht entbehrlich. Zudem fehle der Verordnung eine Begründung nach § 28a Abs. 5 IfSG. Mit Einhaltung der allgemein geltenden Regelungen (sog. AHA-Regeln) sei Infektionsschutz gewährleistet; eine vollständige Schließung der Betriebe sei nicht erforderlich. Die Betriebsschließungen seien auch nicht geeignet, das Infektionsgeschehen zu reduzieren. Dies folge auch aus den Erkenntnissen der Aerosol-Physik. Inzidenzwerte seien keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Nicht jeder, der auf SARS-CoV-2 mit PCR getestet wurde, sei krank. Kontakteinschränkungen auf Grundlage bloßer Spekulationen seien unzulässig. Es werde irreführend ein Zusammenhang von Infektionsgeschehen und Mobilität behauptet. Von Verfassungs wegen bestünden diesbezüglich Ermittlungspflichten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat geht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung davon aus, dass ein Antrag in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg hätte.

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