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Versammlung während der Ausgangsbeschränkung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, sanktionsfrei zu dulden, dass der Antragsteller am Sonnabend, dem 17. April 2021 die Versammlung „Das Herz von St. Pauli schlägt nachts“ gemäß seiner Anmeldung vom 14. April 2021 in der Zeit von 20:30 bis 24:00 Uhr unter freiem Himmel unter Beachtung folgender Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO abhält:

1. Die Zahl der Versammlungsteilnehmer einschließlich des Versammlungsleiters ist auf maximal 30 Personen zu beschränken.

2. Insgesamt sind drei Ordner einzusetzen.

3. Die Versammlungsteilnehmer haben sich vor 21:00 Uhr am Ort der Versammlung einzufinden.

4. Die Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 HmbSARS-CoV-2-Eindäm-mungsVO sind einzuhalten.

5. Das Betreten der Räumlichkeiten der von dem Antragsteller betriebenen Bar „XXX“ ist während der Versammlung lediglich einer Person zur Zeit zum Aufsuchen der Sanitäreinrichtungen gestattet. Dabei sind die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 und Satz 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO einzuhalten.

6. Nach Beendigung der Versammlung oder im Falle eines vorzeitigen Verlassens der Versammlung haben die Versammlungsteilnehmer unverzüglich die nächtliche Ausgangsbeschränkung im Sinne von § 3a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu befolgen. Die Versammlungsteilnehmer sind von dem Versammlungsleiter auf diese Pflicht hinzuweisen. Die Antragsgegnerin hat die Rückkehr der Versammlungsteilnehmer zu nach § 3a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geeigneten Örtlichkeiten bzw. gestatteten Tätigkeiten sanktionsfrei zu dulden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


VG Hamburg, 16.04.2021 - Az: 15 E 1859/21

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